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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2009 aufgehoben
§ 3 - Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)
V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 2121-6-26-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.05.2004; FNA: 2121-6-26-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3 Neuerteilung einer Erlaubnis
(1) Für eine Neuerteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird bei der
- 1.
- Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der neu aufgenommenen Verkehrsarten oder Grundstoffe im Sinne von § 8 Nr. 5 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr je Verkehrsart und Grundstoff von 120 Euro,
jedoch je Betriebsstätte von nicht mehr als 480 Euro, - 2.
- Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 8 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr von 140 Euro,
- 3.
- Änderung in der Lage der Betriebsstätten im Sinne von § 8 Nr. 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr von 60 Euro
(2) Für eine Änderung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird je Betriebsstätte eine Gebühr von 80 Euro erhoben.
(3) Für die Verlängerung einer nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes befristeten Erlaubnis wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2575/a36790.htm