je Grundstoff von 100 Euro,
jedoch je Betriebsstätte von nicht mehr als 400 Euro
erhoben.
(2) Für die Bestätigung einer Anzeige hinsichtlich der Änderung der Anschrift im Sinne von § 15 Satz 1 oder Artikel 2a Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben.
(3) Soweit der Verkehr ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf 60 Euro, wobei insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 240 Euro erhoben werden.