(1) Für die Erteilung einer
- 1.
- individuellen Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 4a Abs. 1, Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff eine Gebühr von 100 Euro,
- 2.
- offenen Einzelgenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 5a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff und Land eine Gebühr von 100 Euro, jedoch insgesamt je Grundstoff nicht mehr als 1.000 Euro
erhoben.
(2) Für die Änderung offener Einzelgenehmigungen nach Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 5a Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Bezeichnung des Ausführers wird je Grundstoff eine Gebühr von 60 Euro erhoben.