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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2009 aufgehoben
§ 9 - Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)
V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 2121-6-26-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.05.2004; FNA: 2121-6-26-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 9 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung
Auf Antrag des Kostenschuldners wird von der Festsetzung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen, wenn die Amtshandlung wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Kostenschuldner steht.
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