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§ 5 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

neugefasst durch B. v. 05.03.1987 BGBl. I S. 875; aufgehoben durch § 17 G. v. 29.04.2007 BGBl. I S. 600
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-8 Wasserwirtschaft
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§ 5 Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffe



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen über die Regelungen der §§ 3 und 4 hinaus

1.
das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen in Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken oder zu verbieten und

2.
das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken.

(2) Soweit es für die betroffenen Unternehmen eine unzumutbare Härte darstellt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht, dürfen Beschränkungen und Verbote nach Absatz 1 erst nach einer angemessenen Frist in Kraft gesetzt werden.



 

Zitierungen von § 5 WRMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WRMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WRMG Anhörung beteiligter Kreise
... den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 sowie des § 9 Abs. 2 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von ...
§ 11 WRMG Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig erteilt oder 6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand ...