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§ 9 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

neugefasst durch B. v. 05.03.1987 BGBl. I S. 875; aufgehoben durch § 17 G. v. 29.04.2007 BGBl. I S. 600
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-8 Wasserwirtschaft
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§ 9 Angaben zur Umweltverträglichkeit



(1) Wer gewerbsmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wasch- und Reinigungsmittel herstellt oder sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder verbringt, hat beim erstmaligen Inverkehrbringen die nach Satz 2 zu bestimmende Anmeldenummer sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben zur Umweltverträglichkeit dieser Wasch- und Reinigungsmittel dem Umweltbundesamt schriftlich mitzuteilen. Die Anmeldenummer hat acht Stellen; die ersten vier Ziffern kennzeichnen die Firma und werden auf Antrag vom Umweltbundesamt vergeben; die letzten vier Ziffern kennzeichnen das Erzeugnis und werden vom Hersteller, Einführer oder Verbringer selbst festgelegt, wobei für die letzten vier Ziffern fortlaufende Nummern und für jede Mitteilung nach Satz 1 nur eine Nummer zu verwenden sind.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erkennung und Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen vorzuschreiben, welche Angaben zur Umweltverträglichkeit mitzuteilen sind. Insbesondere können Angaben über

1.
den Namen des Erzeugnisses und des Inverkehrbringers,

2.
die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses (Rahmenrezeptur),

3.
die Schüttdichte von phosphathaltigen Wasch- und Reinigungsmitteln,

4.
nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 anzugebende Dosierungsempfehlungen,

5.
die Einsatzgebiete des Wasch- und Reinigungsmittels,

6.
die Produktions- oder Vertriebsmengen,

7.
die Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe, wie die biologische Abbaubarkeit, die sonstige Eliminierbarkeit oder die Giftigkeit gegenüber Wasserorganismen oder sonstige nachteilige Wirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer,

vorgeschrieben werden.

(3) Für bereits im Verkehr befindliche Wasch- und Reinigungsmittel und für Änderungen bei den nach Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben zur Umweltverträglichkeit gilt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend. Wer die Herstellung sowie die Einführung oder Verbringung von Wasch- und Reinigungsmitteln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einstellt, hat dies dem Umweltbundesamt schriftlich mitzuteilen.

(4) Das Umweltbundesamt wertet die Angaben zur Umweltverträglichkeit der Wasch- und Reinigungsmittel im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen aus. Es unterrichtet die für die Überwachung zuständigen Behörden über den Inhalt der Angaben und, soweit dies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben von Bedeutung sein kann, über das Ergebnis der Auswertung nach Satz 1.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Auf Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3, die nur zur Anwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, finden die Absätze 1 bis 4 nur Anwendung, soweit die Mittel in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ausdrücklich benannt sind.





 

Frühere Fassungen von § 9 WRMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 163 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 WRMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WRMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WRMG Anhörung beteiligter Kreise
... des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 sowie des § 9 Abs. 2 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversorgung und des ...
§ 7 WRMG Verpackung, Dosiervorrichtungen
... nach Absatz 3 Nr. 1, 2. Handelsname des Erzeugnisses und die Anmeldenummer nach § 9 Abs. 1, 3. Name oder Firma und Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des ...
§ 11 WRMG Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig oder nicht vollständig gekennzeichnet sind, 4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, die dort in Verbindung mit einer ... in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, die dort in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,  ...
§ 12 WRMG Übergangsbestimmungen
... Satz 1 Nr. 1 anzugebenden Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe bestimmt sind. (2) § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 4 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung ... Nr. 4 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bis die in § 9 Abs. 2 vorgesehene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist. Hiervon ausgenommen sind die ... Rechtsverordnung in Kraft getreten ist. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften des § 9 Abs. 1 über die Mitteilung der Anmeldenummer; diese gelten unabhängig von der in Satz 1 ... von der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung. (3) Die §§ 7 und 9 gelten nicht für diejenigen Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 163 9. ZustAnpV Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
...  In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Satz 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. ...