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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben
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§ 11 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
neugefasst durch B. v. 05.03.1987 BGBl. I S. 875; aufgehoben durch § 17 G. v. 29.04.2007 BGBl. I S. 600
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-8 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-8 Wasserwirtschaft
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§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, die den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 nicht entsprechen,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, deren Gehalt an Phosphorverbindungen die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet,
- 3.
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, deren Verpackungen oder Umhüllungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gekennzeichnet sind,
- 4.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, die dort in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,
- 5.
- entgegen § 10 Abs. 3 oder 4
- a)
- das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder Räumen oder technische Ermittlungen, Prüfungen oder Probeentnahmen nicht gestattet,
- b)
- die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder
- c)
- eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 6.
- einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Zitierungen von § 11 WRMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WRMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WRMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 WRMG Übergangsbestimmungen
... § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 3 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bis in ... Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe bestimmt sind. (2) § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 4 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bis die in ...
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