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§ 1 - Versatzverordnung (VersatzV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 30.10.2002; FNA: 2129-27-2-18 Umweltschutz
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Geltung ab 30.10.2002; FNA: 2129-27-2-18 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktiven Abfällen.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
- 2.
- Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und
- 3.
- Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.
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Zitierungen von § 1 VersatzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersatzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersatzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 37 StrlSchV Freigabe im Einzelfall
... Satz 1 gilt auch, soweit die Freigabe zum Einsatz in einem Grubenbau nach § 1 Absatz 1 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. ...
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