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§ 3 - Versatzverordnung (VersatzV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 30.10.2002; FNA: 2129-27-2-18 Umweltschutz
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Geltung ab 30.10.2002; FNA: 2129-27-2-18 Umweltschutz
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§ 3 Vorrang der Rückgewinnung von Metallen
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.
Zitierungen von § 3 VersatzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersatzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersatzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 VersatzV Inverkehrbringen von Abfällen
... untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten ...
§ 6 VersatzV Übergangsregelung
... oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3 , 4 und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab 1. ...
§ 7 VersatzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als ...
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