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§ 5 - Versatzverordnung (VersatzV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 30.10.2002; FNA: 2129-27-2-18 Umweltschutz
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Geltung ab 30.10.2002; FNA: 2129-27-2-18 Umweltschutz
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§ 5 Inverkehrbringen von Abfällen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden.
Zitierungen von § 5 VersatzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VersatzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersatzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 VersatzV Übergangsregelung
... unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab 1. ...
§ 7 VersatzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2012)
... von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder 2. entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2582/a36856.htm