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Anlage 2 - Versatzverordnung (VersatzV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 30.10.2002; FNA: 2129-27-2-18 Umweltschutz
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Anlage 2 (zu § 4)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Tabelle 1

Grenzwerte für Feststoffe (nach § 4 Abs. 1 Satz 1)
Element/VerbindungKonzentration
(mg/kg Trockenmasse)
MKW1.000
BTEX5
LHKW5
PAK20
PCB1
Arsen (As)150
Blei (Pb)1.000
Cadmium (Cd)10
Chrom, gesamt (Cr)600
Kupfer (Cu)600
Nickel (Ni)600
Quecksilber (Hg)10
Zink (Zn)1.500
Cyanide, gesamt (CN-)100



Tabelle 1a

Zuordnungswerte für Feststoffe (nach § 4 Abs. 3)
Element/VerbindungKonzentration
(Masse-%)
Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz, bestimmt als 
TOC≤ 6 1)
Glühverlust≤ 12 1)

1)
Eine Überschreitung des Werts ist unter der im Einzelfall festzustellenden Voraussetzung zulässig, dass sie nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu gefährlicher Gasbildung oder zu einer Erhöhung der Brandlast im Grubengebäude führen.


Tabelle 2

Grenzwerte für Eluat (nach § 4 Abs. 1 Satz 2)
Anorganische StoffeKonzentration
(in µg/l)
Arsen (As)10
Blei (Pb)25
Cadmium (Cd)5
Chrom, gesamt (Cr)50
Chromat (Cr VI)8
Kupfer (Cu)50
Nickel (Ni)50
Quecksilber (Hg)1
Zink (Zn)500
Cyanid, gesamt (CN-)50
Cyanid, leicht freisetzbar (CN-)10


Organische StoffeKonzentration (in µg/l)
PAK, gesamt 1)0,2
- Naphthalin2
LHKW, gesamt 2)10
PCB, gesamt 3)0,05
Mineralölkohlenwasserstoffe 4)200
BTEX 5)20


Für Salzbelastung (SO42-, Cl-, F-) soll eine Gesamtleitfähigkeit von 500 μS/cm gelten.

Der pH-Wert soll im Bereich von 5,5 bis 13 liegen. Der wasserlösliche Anteil (Abdampfrückstand) soll 3 Masse-% nicht überschreiten.

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1)
PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthalin, in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z. B. Chinoline).

2)
LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d. h. Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe.

3)
PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere nach Ballschmiter multipliziert mit dem Faktor 5.

4)
n-Alkane (C10 ... C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.

5)
BTEX-Aromaten, gesamt: Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol).

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Zitierungen von Anlage 2 VersatzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VersatzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersatzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VersatzV Stoffliche Anforderungen an die Abfälle
... Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nur zulässig, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 und Tabelle 1a aufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im jeweiligen ... der Gewässer zu besorgen ist. Hierfür darf das Versatzmaterial die in Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte im Eluat nicht überschreiten. (2) ... (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Überschreitung der in Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte zulässig, soweit 1. die jeweiligen Gehalte die ... in den Fällen des Buchstaben a. (3) Abgesehen von den Zuordnungswerten der Anlage 2 Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage 2 nicht bei einer Verwendung des Versatzmaterials in ... (3) Abgesehen von den Zuordnungswerten der Anlage 2 Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage 2 nicht bei einer Verwendung des Versatzmaterials in Betrieben im Salzgestein, wenn ein ... Langzeitsicherheitsnachweises zu beachten. (4) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Grenz- und Zuordnungswerte ist durch die zuständige Behörde zu ...