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§ 16 - Drittes Überleitungsgesetz (3. ÜblG k.a.Abk.)
G. v. 04.01.1952 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 15 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-5 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-5 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
§ 16 Bundeshilfe für das Land Berlin
(1) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich unter den Ländern nicht teilnimmt, erhält es zur Deckung eines auf andere Weise nicht auszugleichenden Haushaltsfehlbedarfs einen Bundeszuschuß. Zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs für den Wiederaufbau Berlins gewährt der Bund Darlehen, wenn eine anderweitige Darlehnsaufnahme dem Land Berlin nicht zugemutet werden kann oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.
(2) Die Bundeshilfe (Bundeszuschuß und Bundesdarlehen) soll so bemessen sein, daß das Land Berlin befähigt wird, die durch seine besondere Lage bedingten Ausgaben zur wirtschaftlichen und sozialen Sicherung seiner Bevölkerung zu leisten und seine Aufgaben als Hauptstadt eines geeinten Deutschlands zu erfüllen.
(3) Die Höhe der Bundeshilfe wird jährlich durch das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans bestimmt. Der Bundeszuschuß ist dem Land Berlin in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.
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