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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:
- 1.
- die Ausbildungsberufe:
- a)
- Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,
- b)
- Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin,
- c)
- Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;
- 2.
- die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
- a)
- Maurer/Maurerin,
- b)
- Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin,
- c)
- Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin;
- 3.
- die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
- a)
- Zimmerer/Zimmerin,
- b)
- Stukkateur/Stukkateurin,
- c)
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
- d)
- Estrichleger/Estrichlegerin,
- e)
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;
- 4.
- die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
- a)
- Straßenbauer/Straßenbauerin,
- b)
- Brunnenbauer/Brunnenbauerin.
(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt:
- 1.
- der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik;
- 2.
- der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin;
- 3.
- die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
- a)
- Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,
- b)
- Kanalbauer/Kanalbauerin,
- c)
- Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin,
- d)
- Gleisbauer/Gleisbauerin.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BauWiAusbV Zwischenprüfung
... Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres ... Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 1, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten ...
§ 10 BauWiAusbV Abschlussprüfung
... gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 als Zwischenprüfung nach § 42 des ...
§ 15 BauWiAusbV Zwischenprüfung
... das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres ... Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ...
§ 16 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des ...
§ 21 BauWiAusbV Zwischenprüfung
... das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres ... Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ...
§ 22 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3 als Zwischenprüfung nach § 42 des ...
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