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§ 33 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 33 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen,

8.
Herstellen von feuerfesten Konstruktionen,

9.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

10.
Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,

11.
Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,

12.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.



 

Zitierungen von § 33 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 33 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 6 BauWiAusbV (zu § 34) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 33 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 33 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 33 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 33 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 33 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 33 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung  ... 7 Herstellen von Schorn- steinen und Abgasanlagen (§ 33 Nr. 7) a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper, insbesondere ... 8 Herstellen von feuer- festen Konstruktionen (§ 33 Nr. 8) a) Stampf-, Schütt- und Spritzmassen zubereiten und einbringen b) ... stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 33 Nr. 9) a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und ... von Blitzschutz- anlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 33 Nr. 10) a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen ermitteln, ... Instandsetzen und Sichern von Bau- körpern (§ 33 Nr. 11) a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 33 Nr. 12) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...