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§ 33 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 33 Ausbildungsberufsbild
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen,
- 8.
- Herstellen von feuerfesten Konstruktionen,
- 9.
- Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
- 10.
- Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
- 11.
- Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,
- 12.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
Zitierungen von § 33 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 33 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 6 BauWiAusbV (zu § 34) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 33 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 33 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 33 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 33 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 33 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 33 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ... 7 Herstellen von Schorn- steinen und Abgasanlagen (§ 33 Nr. 7) a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper, insbesondere ... 8 Herstellen von feuer- festen Konstruktionen (§ 33 Nr. 8) a) Stampf-, Schütt- und Spritzmassen zubereiten und einbringen b) ... stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 33 Nr. 9) a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und ... von Blitzschutz- anlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 33 Nr. 10) a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen ermitteln, ... Instandsetzen und Sichern von Bau- körpern (§ 33 Nr. 11) a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 33 Nr. 12) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...
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