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§ 53 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 53 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

8.
Herstellen von Estrichen,

9.
Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten,

10.
Auftragen von Kunstharzschichten,

11.
Herstellen von Böden aus Beton,

12.
Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Belägen,

13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.



 

Zitierungen von § 53 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 53 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 10 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 10 BauWiAusbV (zu § 54) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Estrichleger/zur Estrichlegerin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 53 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 53 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 53 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 53 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 53 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 53 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung  ... stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 53 Nr. 7) a) Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum einbringen b) ... herstellen 4 8 Herstellen von Estrichen (§ 53 Nr. 8) a) Industrieestriche von Hand und maschinell unter Beachtung der ... von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten (§ 53 Nr. 9) Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere unter ... 4 10 Auftragen von Kunst- harzschichten (§ 53 Nr. 10) Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Impräg- nierungen, ... 6 11 Herstellen von Böden aus Beton (§ 53 Nr. 11) a) Betonfestigkeitsklasse auswählen b) Zusatzmittel auswählen  ... und Instand- setzen von Estrichen und Belägen (§ 53 Nr. 12) a) Estriche und Beläge auf Schäden prüfen b) Ursachen von ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 53 Nr. 13) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...