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§ 58 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 58 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes,

8.
Anbringen von Unterkonstruktionen,

9.
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,

10.
Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

11.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

12.
Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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Zitierungen von § 58 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 58 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 11 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 11 BauWiAusbV (zu § 59) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 58 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 58 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 58 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 58 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 58 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 58 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung  ... von Materialien des Ober- flächenschutzes (§ 58 Nr. 7) a) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen b) ... 8 8 Anbringen von Unter- konstruktionen (§ 58 Nr. 8) Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen ... Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 58 Nr. 9) a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen  ... mungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10) Einbauen von Dämmstoffen: a) Matratzen aus Dämmstoffen mit ... 8 11 Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11) a) Platten und Paneele zurichten und montieren b) Montagewände und ... für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 12) a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 58 Nr. 13) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...