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§ 58 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 58 Ausbildungsberufsbild
§ 58 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes,
- 8.
- Anbringen von Unterkonstruktionen,
- 9.
- Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
- 10.
- Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
- 11.
- Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 12.
- Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
- 13.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
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Zitierungen von § 58 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 58 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 11 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 11 BauWiAusbV (zu § 59) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 58 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 58 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 58 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 58 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 58 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 58 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ... von Materialien des Ober- flächenschutzes (§ 58 Nr. 7) a) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen b) ... 8 8 Anbringen von Unter- konstruktionen (§ 58 Nr. 8) Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen ... Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 58 Nr. 9) a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen ... mungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10) Einbauen von Dämmstoffen: a) Matratzen aus Dämmstoffen mit ... 8 11 Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11) a) Platten und Paneele zurichten und montieren b) Montagewände und ... für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 12) a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 58 Nr. 13) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...
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