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§ 68 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 68 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

8.
Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen,

9.
Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge,

10.
Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen,

11.
Herstellen von Asphaltdecken,

12.
Herstellen von Decken aus Beton,

13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

 
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Zitierungen von § 68 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 68 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 13 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 13 BauWiAusbV (zu § 69) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 68 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 68 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 68 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 68 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 68 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 68 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung  ... 7 Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 68 Nr. 7) Natursteinmauerwerk herstellen 3 8 Herstellen ... der Entwässe- rung von Verkehrsflächen (§ 68 Nr. 8) a) offene und geschlossene Entwässerung und An- schlüsse ... der Unterlage für Decken und Beläge (§ 68 Nr. 9) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen ... von Pflaster- decken und Platten- belägen (§ 68 Nr. 10) a) Pflasterdecken und Plattenbeläge in Mustern für Bögen und ... 23 11 Herstellen von Asphalt- decken (§ 68 Nr. 11) a) Fugen ausbilden und schließen b) Oberflächenschutzschichten ... 4 12 Herstellen von Decken aus Beton (§ 68 Nr. 12) a) Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unter- lage vorbereiten ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 68 Nr. 13) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...