Tools:
Update via:
§ 68 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
|
§ 68 Ausbildungsberufsbild
§ 68 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 8.
- Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen,
- 9.
- Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge,
- 10.
- Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen,
- 11.
- Herstellen von Asphaltdecken,
- 12.
- Herstellen von Decken aus Beton,
- 13.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
Anzeige
Zitierungen von § 68 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 68 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 13 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 13 BauWiAusbV (zu § 69) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 68 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 68 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 68 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 68 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 68 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 68 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ... 7 Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 68 Nr. 7) Natursteinmauerwerk herstellen 3 8 Herstellen ... der Entwässe- rung von Verkehrsflächen (§ 68 Nr. 8) a) offene und geschlossene Entwässerung und An- schlüsse ... der Unterlage für Decken und Beläge (§ 68 Nr. 9) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen ... von Pflaster- decken und Platten- belägen (§ 68 Nr. 10) a) Pflasterdecken und Plattenbeläge in Mustern für Bögen und ... 23 11 Herstellen von Asphalt- decken (§ 68 Nr. 11) a) Fugen ausbilden und schließen b) Oberflächenschutzschichten ... 4 12 Herstellen von Decken aus Beton (§ 68 Nr. 12) a) Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unter- lage vorbereiten ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 68 Nr. 13) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2589/a36982.htm