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§ 83 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 83 Ausbildungsberufsbild
§ 83 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
- 8.
- Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen,
- 9.
- Herstellen von vertikalen Bohrungen,
- 10.
- Herstellen von horizontalen Bohrungen,
- 11.
- Ausbau von Bohrungen zu Brunnen,
- 12.
- Herstellen von Abschlußbauwerken,
- 13.
- Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen,
- 14.
- Instandhalten und Sanieren von Brunnen,
- 15.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
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Zitierungen von § 83 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 84 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 83 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 16 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 16 BauWiAusbV (zu § 84) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 83 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 83 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 83 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 83 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 83 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 83 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ... 7 Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 83 Nr. 7) a) Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mit- tels Schraub-, ... und Instand- halten von Geräten, Anlagen und Maschinen (§ 83 Nr. 8) a) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbeson- dere ... 3 9 Herstellen von vertikalen Bohrungen (§ 83 Nr. 9) a) Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten b) Bohrarbeiten, ... 10 Herstellen von horizon- talen Bohrungen (§ 83 Nr. 10) a) Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prü- fen b) ... 3 11 Ausbau von Bohrungen zu Brunnen (§ 83 Nr. 11) a) Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbrin- gen b) ... von Abschluß- bauwerken (§ 83 Nr. 12) a) Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von ... von Wasser- förderungs- und Wasser- aufbereitungsanlagen (§ 83 Nr. 13) a) Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und ein- bauen b) ... 4 14 Instandhalten und Sanieren von Brunnen (§ 83 Nr. 14) a) Brunnen für geophysikalische und optische Untersu- chungsverfahren ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 83 Nr. 15) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...
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