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§ 93 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 93 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,

8.
Herstellen von Bahnübergängen,

9.
Verlegen von Gleisen und Weichen,

10.
Instandhalten von Gleisen und Weichen,

11.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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Zitierungen von § 93 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 94 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 93 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 18 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 18 BauWiAusbV (zu § 94) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 93 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 93 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 93 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 93 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 93 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 93 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung  ... und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 93 Nr. 7) a) Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbeson- dere ... *) 8 Herstellen von Bahn- übergängen (§ 93 Nr. 8) a) Bahnübergänge in unterschiedlichen Bauarten her- stellen  ... 9 Verlegen von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 9) a) Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau von ... 10 Instandhalten von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 10) a) Schürfgrube zur Begutachtung des Schotters, des Erdkörpers und ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 93 Nr. 11) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...