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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
|

Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

I.
Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 1. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisa-
tion des Ausbildungs-
betriebes
(§ 5 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-
tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-
ten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betrie-
bes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden
beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-
kämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbetas-
tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und
Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5)
a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und
Einsatz von Arbeitsmitteln planen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben
prüfen
f) Arbeitsberichte erstellen
6 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räu-
men, ergonomische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
b) Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben
aufbauen, unterhalten und abbauen
d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von
Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten ver-
anlassen
f) Störungen an Geräten erkennen und melden
g) Werkzeuge warten
7Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein-
und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf
Verwendbarkeit prüfen
b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Form-
genauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein-
und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der
Baustelle transportieren und lagern
8Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 5 Nr. 8)
a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
b) Ausführungsskizzen anfertigen
c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen
ermitteln
9Durchführen von
Messungen
(§ 5 Nr. 9)
a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab
durchführen
b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und
Schlauchwaage, übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Messpunkte anlegen und sichern
e) rechte Winkel anlegen und prüfen
f) Bauteile abstecken
10Bearbeiten von Holz
und Herstellen von
Holzverbindungen
(§ 5 Nr. 10)
a) Holz nach dem Verwendungszweck unter-
scheiden
b) Holz für Werkstücke messen und anreißen
c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch
Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen
und Bohren, bearbeiten
d) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zap-
fen sowie durch Nageln und Schrauben her-
stellen
e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit,
Trockenheit und Festigkeit prüfen und säubern,
Mängel anzeigen
f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
20
11Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahl-
beton
(§ 5 Nr. 11)
Schalungen:
a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente,
Stützen, Wände, Balken und Aussparungen
herstellen, mit Trennmitteln behandeln und
betonierfähig aufbauen
b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen
und lagern
Bewehrungen:
c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und
Binden von Betonstabstahl herstellen
d) Betonstahlmatten zuschneiden
e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Bauteile:
f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verar-
beitbarkeit prüfen
g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abzie-
hen und nachbehandeln
h) Oberflächen nacharbeiten
i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile trans-
portieren und einbauen
k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit,
Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und
Mängel anzeigen
l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen
Feuchtigkeit abdichten
12Herstellen von Bau-
körpern aus Steinen
(§ 5 Nr. 12)
a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhält-
nissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen
Steinen herstellen
c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus
kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen
überdecken
d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit,
Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und
Mängel anzeigen
e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit
abdichten
f) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
13Einbauen von
Dämmstoffen für den
Wärme-, Kälte-, Schall-
und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13)
a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck
unterscheiden und vorbereiten
b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
18
14Herstellen von Putzen
(§ 5 Nr. 14)
a) Untergrund beurteilen
b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen,
Bewegungsfugen anlegen
c) Spritzbewurf von Hand auftragen
d) einlagigen Putz herstellen
e) gerades Stuckprofil ziehen
15Herstellen von Estrichen
(§ 5 Nr. 15)
a) Untergrund beurteilen, säubern und ausglei-
chen
b) Trenn- und Dämmschichten einbauen
c) Höhenlehren ausrichten
d) rechtwinklige Aussparungen herstellen und
einbringen
e) Schienen und Rahmen einbauen
f) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach
Vorgaben anlegen
g) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen
und glätten
h) Estrich nachbehandeln
16Ansetzen und Verlegen
von Fliesen und Platten
(§ 5 Nr. 16)
a) Untergrund beurteilen, säubern und ausglei-
chen
b) Fliesen und Platten schneiden sowie Aus-
schnitte und Löcher herstellen
c) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren
ansetzen, verlegen und verfugen
d) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren
ansetzen, verlegen und verfugen
e) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an
Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und
schließen
17Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 5 Nr. 17)
a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie
Maßhaltigkeit beurteilen
b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und
Tragfähigkeit vorbehandeln
c) Gipsmörtel anmachen
d) Wand-Trockenputz ansetzen
e) Fugen verspachteln
18Herstellen von Bau-
gruben und Gräben,
Verbauen und Wasser-
haltung
(§ 5 Nr. 18)
a) Oberboden abtragen, transportieren und
lagern
b) Baugruben und Gräben hinsichtlich der
Arbeitsraumbreite prüfen
c) Baugruben und Gräben von Hand ausheben,
Böschungswinkel prüfen
d) offene Wasserhaltung durchführen
  e) Baugruben und Gräben durch waagerechten
und senkrechten Verbau sichern
f) Planum herstellen, Baugruben- und Graben-
sohlen verdichten
g) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
h) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen
und verdichten
19Herstellen von
Verkehrswegen
(§5 Nr. 19)
a) Untergrund verbessern
b) ungebundene Tragschichten herstellen
c) Planum durch Verdichten unter Beachtung der
Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
d) Einfassungen in Geraden herstellen
e) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künst-
lichen Steinen herstellen
20Verlegen und Anschließen
von Ver- und Entsor-
gungsleitungen
(§ 5 Nr. 20)
a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten,
Decken und Wänden herstellen und abdichten
b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen, insbesondere aus Metall und Kunst-
stoff, sägen, feilen, bohren und schleifen
c) Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen
Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden,
einsanden und unterstopfen
d) Kontrollschächte herstellen
e) Dränung einbauen
21 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fer-
tigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Num-
mern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung be-
triebsbedingter Schwerpunkte sowie des individu-
ellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.
8


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
A.
Schwerpunkt Maurerarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 5 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung ab-
schätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
 
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Ver-
unreinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
6 *)
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 5 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 5 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 11)
Schalungen:
a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen
und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus
Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen
herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-
bauen
c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:
d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-
matten für rechteckige Baukörper herstellen und ein-
bauen
e) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,
Fugenbleche und Verankerungsschienen
Beton:
f) Betonfestigkeitsklasse auswählen
g) Bindemittel und Zuschlag auswählen
h) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
i) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
einsetzen
k) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten von Hand bearbeiten
l) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montie-
ren, sichern und abstützen
10
7Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 5 Nr. 12)
a) Mörtelgruppe auswählen
b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
wählen
c) ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittel-
formatigen Steinen in unterschiedlichen Verbands-
arten herstellen
 
  d) Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen
e) Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbands-
arten herstellen, verfugen sowie Verankerungen ein-
bauen
f) Aussparungen und Schlitze im Mauerwerk anlegen
und schließen
g) Bewegungsfugen anlegen
h) Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte
herstellen
i) Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen
überdecken
k) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und
anbringen
l) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes
Wasser abdichten
m) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Ab-
stützungen und Unterfangungen herstellen und
schließen
24
8Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 5 Nr. 13)
a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben
lagern und verarbeiten
10
9Herstellen von Putzen
(§ 5 Nr. 14)
a) Putzgrund vorbereiten
b) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
c) Putzlehren anbringen und ausrichten
d) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
e) Putze nachbehandeln
f) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her-
stellen
10Herstellen von Estrichen
(§ 5 Nr. 15)
a) Estrichmörtel herstellen
b) Gefälle- und Ausgleichestrich herstellen
c) Verbundestrich, Estrich auf Trennschichten und
schwimmenden Estrich einbringen, verdichten und
abziehen
d) Bewehrungen einbauen
11Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 5 Nr. 17)
a) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände her-
stellen
b) Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
12Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 5 Nr. 21)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung
prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Be-
schädigungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
B.
Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und
Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) technische Regelwerke, Bauvorschriften und
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeits- und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung
abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung
von Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrich-
tungen sowie von Unterkünften und sanitären
Anlagen veranlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und
unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Bau-
stelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen ver-
wenden, ergonomische Arbeitsweisen anwen-
den
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und
vor Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb
befindliche Maschinen auf der Baustelle be-
achten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen
ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maß-
nahmen zum Schutz von Personen auf Bau-
stellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Ver-
sorgung von verletzten Personen ergreifen,
Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und
abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
  Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und
einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen,
Verunreinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Last-
aufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Wit-
terungseinflüssen und Beschädigung schützen
sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und
für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den
Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile aus-
wählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an
Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und
bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf
Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltig-
keit prüfen
4Lesen und Anwenden
von Zeichnungen,
Anfertigen von Skizzen
(§ 5 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den
Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
5Durchführen von
Messungen
(§ 5 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen
Messinstrumenten einmessen
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahl-
beton
(§ 5 Nr. 11)
Schalungen:
a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stüt-
zen und Balken sowie für ebene Wände und
Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und
Systemschalungen herstellen, aufbauen, ver-
steifen und abspannen
b) Schalungen für Aussparungen herstellen und
einbauen
c) Schalungen für Podeste und gerade Treppen-
läufe herstellen und aufbauen, Schalungen für
Aussparungen herstellen und einbauen
d) Schalungen für konische Formen herstellen
und aufbauen
e) Schalungen für Stützenköpfe in unterschied-
lichen Arten und Formen herstellen
f) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
g) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
15
Bewehrungen:
h) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Beton-
stahlmatten für rechteckige Baukörper herstel-
len und einbauen
i) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbe-
sondere unter Einhaltung der Betondeckung
einbauen
k) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugen-
bänder, Fugenbleche und Verankerungsschie-
nen
l) Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschie-
denen Materialien einbauen und verankern
8
Beton:
m) Betonfestigkeitsklasse auswählen
n) Bindemittel und Zuschlag auswählen
o) Frischbetonprüfungen durchführen
p) Beton mit Baumaschinen fördern und einbrin-
gen
q) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des
Betons einsetzen
r) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen
und Glätten von Hand bearbeiten
s) Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten
und Baumaschinen bearbeiten
t) Festbetonprüfungen durchführen
u) Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen
schneiden sowie Bohrungen und Durchbrüche
herstellen und schließen
v) Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren,
lagern, montieren, sichern und abstützen
w) Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen
nichtdrückendes Wasser durch Beschichtun-
gen abdichten
8
7Herstellen von Bau-
körpern aus Steinen
(§ 5 Nr. 12)
a) Mörtelgruppe auswählen
b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
wählen
c) Außen- und Innenwände mit mittel- und groß-
formatigen Steinen in unterschiedlichen Ver-
bandsarten herstellen
d) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes
Wasser abdichten
e) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen
versetzen
f) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen
und anbringen, insbesondere Trag- und Halte-
konstruktionen sowie Zargen einbauen
g) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von
Abstützungen und Unterfangungen herstellen
und schließen
13
8Einbauen von
Dämmstoffen für den
Wärme-, Kälte-, Schall-
und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13)
a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstelleranga-
ben lagern und verarbeiten
 
9Qualitätssichernde
Maßnahmen und
Berichtswesen
(§ 5 Nr. 21)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung
prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor
Beschädigungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
C.
Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 5 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 5 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Ge-
gebenheiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 5 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
6Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 11)
Schalungen:
a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen
und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus
Schalplatten, Verbundplatten und Systemschalungen
herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein-
bauen
c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:
d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl-
matten für rechteckige Baukörper herstellen und ein-
bauen
e) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder,
Fugenbleche und Verankerungsschienen
Beton:
f) Betonfestigkeitsklasse auswählen
g) Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen
h) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
i) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons
einsetzen
k) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und
Glätten von Hand bearbeiten
l) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montie-
ren, sichern und abstützen
10
7Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 5 Nr. 12)
a) Mörtelgruppe auswählen
b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
wählen
c) Feuerfest- und Isoliermörtel zubereiten
d) feuerfeste Steine und Dämmstoffe verarbeiten
10
  e) ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für Feuerungs-
anlagen und Mauerwerk für Abgasanlagen herstellen
f) Bewegungs-, Trenn- und Gleitfugen herstellen
g) Schornsteine aus Mauerwerk herstellen
h) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen ver-
setzen
i) Futter für Schornsteine mit Wärmedämmungen her-
stellen und verfugen
k) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und
anbringen, insbesondere Schornsteinbänder, Schorn-
steinkopfabdeckungen, Steigeisen, Schutzbügel und
Steigleitern
I) Umgänge für die Hindernisbefeuerung anbringen
22
8Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 5 Nr. 13)
a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben
lagern und verarbeiten
2
9Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 5 Nr. 21)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung
prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Be-
schädigungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 10 BauWiAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
§ 27 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 32 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 37 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 37e BauWiAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...