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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin
Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
- I.
- Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe- sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil- denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisa- tion des Ausbildungs- betriebes (§ 5 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver- waltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa- tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf- ten nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des ausbildenden Betrie- bes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe- kämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbetas- tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra- gen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus- bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- gen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialver- wendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) | a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen f) Arbeitsberichte erstellen | 6 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | Arbeitsplatz auf der Baustelle: a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räu- men, ergonomische Gesichtspunkte berück- sichtigen b) Arbeitsplatz sichern Arbeits- und Schutzgerüste: c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken Werkzeuge und Geräte: e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten ver- anlassen f) Störungen an Geräten erkennen und melden g) Werkzeuge warten | |
7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Form- genauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern | |
8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) | a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden b) Ausführungsskizzen anfertigen c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln | |
9 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) | a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen c) Geraden ausfluchten d) Messpunkte anlegen und sichern e) rechte Winkel anlegen und prüfen f) Bauteile abstecken | |
10 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 10) | a) Holz nach dem Verwendungszweck unter- scheiden b) Holz für Werkstücke messen und anreißen c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten d) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zap- fen sowie durch Nageln und Schrauben her- stellen e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen und säubern, Mängel anzeigen f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen | 20 |
11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahl- beton (§ 5 Nr. 11) | Schalungen: a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern Bewehrungen: c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen d) Betonstahlmatten zuschneiden e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen Bauteile: f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verar- beitbarkeit prüfen g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abzie- hen und nachbehandeln h) Oberflächen nacharbeiten i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile trans- portieren und einbauen k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten | |
12 | Herstellen von Bau- körpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) | a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhält- nissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten f) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen | |
13 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) | a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen | 18 |
14 | Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14) | a) Untergrund beurteilen b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen c) Spritzbewurf von Hand auftragen d) einlagigen Putz herstellen e) gerades Stuckprofil ziehen | |
15 | Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15) | a) Untergrund beurteilen, säubern und ausglei- chen b) Trenn- und Dämmschichten einbauen c) Höhenlehren ausrichten d) rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen e) Schienen und Rahmen einbauen f) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen g) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten h) Estrich nachbehandeln | |
16 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 5 Nr. 16) | a) Untergrund beurteilen, säubern und ausglei- chen b) Fliesen und Platten schneiden sowie Aus- schnitte und Löcher herstellen c) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen d) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen e) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen | |
17 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17) | a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln c) Gipsmörtel anmachen d) Wand-Trockenputz ansetzen e) Fugen verspachteln | |
18 | Herstellen von Bau- gruben und Gräben, Verbauen und Wasser- haltung (§ 5 Nr. 18) | a) Oberboden abtragen, transportieren und lagern b) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen c) Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen d) offene Wasserhaltung durchführen | |
e) Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern f) Planum herstellen, Baugruben- und Graben- sohlen verdichten g) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen h) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten | |||
19 | Herstellen von Verkehrswegen (§5 Nr. 19) | a) Untergrund verbessern b) ungebundene Tragschichten herstellen c) Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen d) Einfassungen in Geraden herstellen e) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künst- lichen Steinen herstellen | |
20 | Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsor- gungsleitungen (§ 5 Nr. 20) | a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichten b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werk- stoffen, insbesondere aus Metall und Kunst- stoff, sägen, feilen, bohren und schleifen c) Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen d) Kontrollschächte herstellen e) Dränung einbauen | |
21 | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fer- tigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Num- mern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung be- triebsbedingter Schwerpunkte sowie des individu- ellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. | 8 |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- A.
- Schwerpunkt Maurerarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 5 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung ab- schätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Ver- unreinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern | 6 *) |
Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |||
3 | Prüfen, Lagern und Aus- wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig- teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll- ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege- benheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß- instrumenten einmessen | |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) | Schalungen: a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein- bauen c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern Bewehrungen: d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl- matten für rechteckige Baukörper herstellen und ein- bauen e) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen Beton: f) Betonfestigkeitsklasse auswählen g) Bindemittel und Zuschlag auswählen h) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen i) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen k) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten l) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montie- ren, sichern und abstützen | 10 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) | a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus- wählen c) ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittel- formatigen Steinen in unterschiedlichen Verbands- arten herstellen | |
d) Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen e) Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbands- arten herstellen, verfugen sowie Verankerungen ein- bauen f) Aussparungen und Schlitze im Mauerwerk anlegen und schließen g) Bewegungsfugen anlegen h) Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte herstellen i) Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen überdecken k) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen l) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten m) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Ab- stützungen und Unterfangungen herstellen und schließen | 24 | ||
8 | Einbauen von Dämm- stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand- schutz (§ 5 Nr. 13) | a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten | 10 |
9 | Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14) | a) Putzgrund vorbereiten b) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen c) Putzlehren anbringen und ausrichten d) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen e) Putze nachbehandeln f) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her- stellen | |
10 | Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15) | a) Estrichmörtel herstellen b) Gefälle- und Ausgleichestrich herstellen c) Verbundestrich, Estrich auf Trennschichten und schwimmenden Estrich einbringen, verdichten und abziehen d) Bewehrungen einbauen | |
11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17) | a) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände her- stellen b) Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen | |
12 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Be- schädigungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- B.
- Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeits- und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | 6 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrich- tungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Bau- stelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen ver- wenden, ergonomische Arbeitsweisen anwen- den d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle be- achten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maß- nahmen zum Schutz von Personen auf Bau- stellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Ver- sorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen | |
Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Last- aufnahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Wit- terungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten | |||
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile aus- wählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltig- keit prüfen | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Messinstrumenten einmessen | |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahl- beton (§ 5 Nr. 11) | Schalungen: a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stüt- zen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, ver- steifen und abspannen b) Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen c) Schalungen für Podeste und gerade Treppen- läufe herstellen und aufbauen, Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen d) Schalungen für konische Formen herstellen und aufbauen e) Schalungen für Stützenköpfe in unterschied- lichen Arten und Formen herstellen f) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen g) Schalungen abbauen, reinigen und lagern | 15 |
Bewehrungen: h) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Beton- stahlmatten für rechteckige Baukörper herstel- len und einbauen i) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbe- sondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen k) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugen- bänder, Fugenbleche und Verankerungsschie- nen l) Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschie- denen Materialien einbauen und verankern | 8 | ||
Beton: m) Betonfestigkeitsklasse auswählen n) Bindemittel und Zuschlag auswählen o) Frischbetonprüfungen durchführen p) Beton mit Baumaschinen fördern und einbrin- gen q) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen r) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten s) Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten und Baumaschinen bearbeiten t) Festbetonprüfungen durchführen u) Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen schneiden sowie Bohrungen und Durchbrüche herstellen und schließen v) Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen w) Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen nichtdrückendes Wasser durch Beschichtun- gen abdichten | 8 | ||
7 | Herstellen von Bau- körpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) | a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus- wählen c) Außen- und Innenwände mit mittel- und groß- formatigen Steinen in unterschiedlichen Ver- bandsarten herstellen d) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten e) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzen f) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Trag- und Halte- konstruktionen sowie Zargen einbauen g) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen | 13 |
8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) | a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstelleranga- ben lagern und verarbeiten | |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- C.
- Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 5 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | 6 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun- reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern | |
Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |||
3 | Prüfen, Lagern und Aus- wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig- teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll- ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Ge- gebenheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß- instrumenten einmessen | |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) | Schalungen: a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schalplatten, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein- bauen c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern Bewehrungen: d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahl- matten für rechteckige Baukörper herstellen und ein- bauen e) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen Beton: f) Betonfestigkeitsklasse auswählen g) Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen h) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen i) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen k) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten l) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montie- ren, sichern und abstützen | 10 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) | a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus- wählen c) Feuerfest- und Isoliermörtel zubereiten d) feuerfeste Steine und Dämmstoffe verarbeiten | 10 |
e) ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für Feuerungs- anlagen und Mauerwerk für Abgasanlagen herstellen f) Bewegungs-, Trenn- und Gleitfugen herstellen g) Schornsteine aus Mauerwerk herstellen h) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen ver- setzen i) Futter für Schornsteine mit Wärmedämmungen her- stellen und verfugen k) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Schornsteinbänder, Schorn- steinkopfabdeckungen, Steigeisen, Schutzbügel und Steigleitern I) Umgänge für die Hindernisbefeuerung anbringen | 22 | ||
8 | Einbauen von Dämm- stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand- schutz (§ 5 Nr. 13) | a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten | 2 |
9 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Be- schädigungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 10 BauWiAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
§ 27 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 32 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 37 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 37e BauWiAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
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