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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin
Anlage 2 wird in 8 Vorschriften zitiert
- I.
- Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 11 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 11 Nr. 5) | a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen f) Arbeitsberichte erstellen | 6 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Arbeitsplatz auf der Baustelle: a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) Arbeitsplatz sichern Arbeits- und Schutzgerüste: c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf- bauen, unterhalten und abbauen d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken Werkzeuge und Geräte: e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran- lassen f) Störungen an Geräten erkennen und melden g) Werkzeuge warten | |
7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver- wendbarkeit prüfen b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formge- nauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern | |
8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, An- fertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden b) Ausführungsskizzen anfertigen c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er- mitteln | |
9 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch- waage, übertragen c) Geraden ausfluchten d) Meßpunkte anlegen und sichern e) rechte Winkel anlegen und prüfen f) Bauteile abstecken | |
10 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen (§ 11 Nr. 10) | a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden b) Holz für Werkstücke messen und anreißen c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten d) Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok- kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen | 20 |
11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 11 Nr. 11) | Schalungen: a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt- zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf- bauen b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern Bewehrungen: c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen d) Betonstahlmatten zuschneiden e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen Beton: f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar- keit prüfen g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln h) Oberflächen nacharbeiten i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie- ren und einbauen k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok- kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig- keit abdichten | |
12 | Herstellen von Bau- körpern aus Steinen (§ 11 Nr. 12) | a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinfor- matigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok- kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdich- ten f) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen | |
13 | Einbauen von Dämm- stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand- schutz (§ 11 Nr. 14) | a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unter- scheiden und vorbereiten b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen c) Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und anbringen | 18 |
14 | Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) | a) Untergrund beurteilen b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Be- wegungsfugen anlegen c) Spritzbewurf von Hand auftragen d) einlagigen Putz herstellen e) gerades Stuckprofil ziehen | |
15 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) | a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen b) Trenn- und Dämmschichten einbauen c) Höhenlehren ausrichten d) rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen e) Schienen und Rahmen einbauen f) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorga- ben anlegen g) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten h) Estrich nachbehandeln | |
16 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17) | a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen b) Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen c) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen d) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen e) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohr- durchführungen anlegen, vorbereiten und schließen | |
17 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maß- haltigkeit beurteilen b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Trag- fähigkeit vorbehandeln c) Gipsmörtel anmachen d) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände her- stellen e) Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen f) Wand-Trockenputz ansetzen g) Fugen verspachteln | |
18 | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig- keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 oder 13-17 unter Berücksichtigung betriebsbeding- ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort- schritts vertieft vermittelt werden. | 8 |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- A.
- Schwerpunkt Zimmerarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | 6 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun- reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |
3 | Prüfen, Lagern und Aus- wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig- teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll- ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Be- rücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenhei- ten und nach Herstellerangaben lagern | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§11 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege- benheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß- instrumenten einmessen | |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | a) Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maß- haltigkeit prüfen b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen c) Untergründe vorbereiten | 2 *) |
7 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holz- bauteilen (§ 11 Nr. 10) | Holzkonstruktionen: a) Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und lagern b) Verbindungsmittel auswählen und einsetzen c) Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen, insbesondere Knotenpunkte herstellen d) Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichti- gung des konstruktiven Holzschutzes e) Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmitteln f) Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Kon- struktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstellen g) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen Ausführungen herstellen | 23 |
Unterkonstruktionen und Bekleidungen: h) Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aus- steifende Scheiben herstellen i) Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerk- stoffplatten, Dielen und Verbundelementen k) Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbeson- dere aus Holz, herstellen | 3 | ||
Bearbeiten und Schützen von Holzoberflächen: l) Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen be- arbeiten m) Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und ver- siegeln | 2 | ||
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen: n) Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen o) gerade Treppen herstellen und einbauen | 4 | ||
Einsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschi- nen und Werkzeugen: p) Handwerkzeuge schärfen und instandhalten q) Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinen- werkzeuge wechseln r) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen und warten | 2 | ||
Schalungen: s) Schalungen für gerade Treppen herstellen | 2 | ||
8 | Einbauen von Dämm- stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand- schutz (§ 11 Nr. 14) | a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten c) Dämmstoffe einbauen und befestigen | 2 |
9 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | a) Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wand- bekleidungen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellen b) Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellen c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her- stellen d) Träger und Stützen bekleiden e) Bewegungsfugen ausbilden f) Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion ein- bauen | 4 |
10 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä- digungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- B.
- Schwerpunkt Stukkateurarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | 6 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun- reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern | |
Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |||
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig- teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän- digkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berück- sichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben- heiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen c) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß- instrumenten einmessen b) Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen | |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen c) Untergründe vorbereiten | 2 *) |
7 | Einbauen von Dämm- stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand- schutz (§ 11 Nr. 14) | a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten c) Dämmstoffe einbauen und befestigen | 2 |
8 | Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) | Putze: a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen b) Putzlehren anbringen und ausrichten c) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen d) Kunstharzputze auswählen und auftragen e) Putze nachbehandeln f) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her- stellen | 8 |
Drahtputzarbeiten: g) Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputz- bögen herstellen | 3 | ||
Stuckarbeiten: h) Profilformen auswählen, Schablonen herstellen i) Stuckprofile am Tisch ziehen k) Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen l) Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse her- stellen | 15 | ||
Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck: m) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln n) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen o) Altsubstanz entfernen | 2 | ||
9 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden Wände aus Gipswandbauplatten: b) Wände aus Gipswandbauplatten setzen c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her- stellen d) Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen e) vorgefertigte Bauteile einbauen f) Fugen schließen | 12 |
Trockenbau: g) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden h) Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen i) Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatz- schalen, herstellen k) Zargen montieren | |||
10 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä- digungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- C.
- Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | 6 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun- reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern | |
Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |||
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Ge- staltung von Flächen auswählen c) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig- teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän- digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben- heiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen c) Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen d) Verlegepläne skizzieren und anwenden | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß- instrumenten einmessen | |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prü- fen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreini- gungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saug- fähigkeit b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen c) Untergründe vorbereiten | 3 *) |
7 | Einbauen von Dämm- stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand- schutz (§ 11 Nr. 14) | a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten c) Dämmstoffe einbauen und befestigen | 4 |
8 | Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) | a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen b) Putzlehren anbringen und ausrichten c) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen d) Putze nachbehandeln e) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her- stellen f) Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen | 4 |
9 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) | a) Haftbrücken aufbringen b) Zusatzmittel auswählen c) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen | |
d) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen e) Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mo- saiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen f) Bewehrungen einbauen g) Fertigteilestriche einbauen h) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen i) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, ein- bauen und befestigen k) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen l) Schwindfugen von Hand und maschinell einschnei- den m) Estriche nachbehandeln n) Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nicht- drückendes Wasser abdichten | 4 | ||
10 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17) | a) Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile von Hand und maschinell bearbeiten b) Mörtelgruppe auswählen c) Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel auswählen d) Dick- und Dünnbettmörtel herstellen e) Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellen f) Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugen g) Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen h) Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrücken- des Wasser abdichten i) Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen | 24 |
11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | a) Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen b) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystem- bauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren c) Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren d) Öffnungen für Sanitär, Elektro-, Heizungs- und Klima- installationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten e) Ecken und Anschlüsse herstellen f) Bauteile ab- und ausbauen | 5 |
12 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä- digungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- D.
- Schwerpunkt Estricharbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | 6 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun- reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern | |
Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |||
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen c) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig- teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän- digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben- heiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen c) Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen d) Verlegepläne skizzieren und anwenden | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß- instrumenten einmessen | |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prü- fen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreini- gungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saug- fähigkeit b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen c) Untergründe vorbereiten | 4 *) |
7 | Einbauen von Dämm- stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand- schutz (§ 11 Nr. 14) | a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten c) Dämmstoffe einbauen und befestigen | 6 |
8 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) | Estriche: a) Haftbrücken aufbringen b) Zusatzmittel auswählen c) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen d) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen e) Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, ver- dichten und abziehen f) Bewehrungen einbauen | 20 |
g) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen h) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, ein- bauen und befestigen i) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen k) Schwindfugen von Hand und maschinell einschnei- den I) Estriche nachbehandeln m) Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme einbauen | |||
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten: n) Kleber auswählen o) Beläge zuschneiden und verkleben p) Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen q) Beläge pflegen r) Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen | 10 | ||
9 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | a) Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschied- lichen Aufbauhöhen herstellen b) Bewegungsfugen ausbilden c) Bauteile ab- und ausbauen | 4 |
10 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä- digungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- E.
- Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | 6 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun- reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern | |
Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |||
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig- teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän- digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben- heiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten ein- messen | |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigun- gen und Verunreinigungen b) Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen Korrosionsschutz prüfen c) Untergründe vorbereiten | 2 *) |
7 | Einbauen von Dämm- stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand- schutz (§ 11 Nr. 14) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen: a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen | 2 |
Materialien des Oberflächenschutzes: b) Kunststoffe auswählen c) Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden d) Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosions- verhalten beurteilen e) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen f) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden | 10 | ||
Unterkonstruktionen: g) Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen | 2 | ||
Schablonen und Formstücke: h) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen i) Maße für Formstücke an betriebstechnischen An- lagen und in der Haustechnik ermitteln k) Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln l) vorgefertigte Teile und Formstücke montieren | 7 | ||
Dämmungen: m) Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vor- leistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnah- men veranlassen n) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten o) Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behäl- tern, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Über- gängen, befestigen | 6 | ||
Ummantelungen: p) Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbei- ten und nach Herstellerangaben lagern q) Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen r) vorgefertigte Bleche montieren s) Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen t) Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln u) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und be- festigen v) Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen | 6 | ||
Kälteschutz: w) Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und montieren x) Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vor- bereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren | 4 | ||
Abdichtungen: y) Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Aus- führung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen z) Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten | 2 | ||
8 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden b) Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplat- ten herstellen c) Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen d) Bauteile ab- und ausbauen | 3 |
9 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä- digungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- F.
- Schwerpunkt Trockenbauarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | 6 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun- reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern | |
Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |||
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän- digkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berück- sichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben- heiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen c) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß- instrumenten einmessen b) Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen c) Abweichungen von Sollwerten feststellen und doku- mentieren | |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen c) Untergründe vorbereiten | 2 *) |
7 | Einbauen von Dämm- stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand- schutz (§ 11 Nr. 14) | a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten c) Dämmstoffe einbauen und befestigen | 4 |
8 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden Wände aus Gipswandbauplatten: b) Wände aus Gipswandbauplatten setzen c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her- stellen d) Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen e) vorgefertigte Bauteile einbauen f) Fugen schließen | 8 |
Trockenbaukonstruktionen: g) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden h) Montagewände aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen i) Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gips- karton- und Gipsfaserplatten herstellen k) Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen l) Au ßenwandbekleidungen herstellen m) Verkofferungen und Schürzen herstellen und montie- ren n) Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und Anschlüsse anarbeiten o) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her- stellen p) Zargen montieren q) Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser her- stellen r) Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, montieren s) Fugen ausbilden t) Fugen von Hand schließen | 26 | ||
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukon- struktionen: u) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln v) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen w) Altsubstanz entfernen | 4 | ||
9 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä- digungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 16 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
§ 42 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 47 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 8 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 52 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 57 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 10 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 62 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 67 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 12 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
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