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Anlage 3 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 3 (zu § 18) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin
Anlage 3 wird in 8 Vorschriften zitiert
- I.
- Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 17 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 17 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 17 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 17 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 17 Nr. 5) | a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen f) Arbeitsberichte erstellen | 6 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Arbeitsplatz auf der Baustelle: a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) Arbeitsplatz sichern Arbeits- und Schutzgerüste: c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf- bauen, unterhalten und abbauen d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken Werkzeuge und Geräte: e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran- lassen f) Störungen an Geräten erkennen und melden g) Werkzeuge warten | |
7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver- wendbarkeit prüfen b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formge- nauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern | |
8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, An- fertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden b) Ausführungsskizzen anfertigen c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er- mitteln | |
9 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch- waage, übertragen c) Geraden ausfluchten d) Meßpunkte anlegen und sichern e) rechte Winkel anlegen und prüfen f) Bauteile abstecken | |
10 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 17 Nr. 10) | a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden b) Holz für Werkstücke messen und anreißen c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten d) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen so- wie durch Nageln und Schrauben herstellen e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok- kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen | 20 |
11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | Schalungen: a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt- zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf- bauen b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern Bewehrungen: c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen d) Betonstahlmatten zuschneiden e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen Beton: f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar- keit prüfen g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln h) Oberflächen nacharbeiten i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie- ren und einbauen k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok- kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig- keit abdichten | |
12 | Herstellen von Bau- körpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) | a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus klein- formatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdek- ken d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok- kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten | |
13 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | a) Oberboden abtragen, transportieren und lagern b) Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilen c) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraum- breite prüfen d) Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Bö- schungswinkel prüfen e) offene Wasserhaltung durchführen f) Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern g) den Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicher- heit einschätzen h) Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten i) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen k) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten | 18 |
14 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | a) Verkehrswege abtragen, Stoffe getrennt lagern b) Untergrund verbessern c) ungebundene Tragschichten herstellen d) Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen e) Einfassungen in Geraden herstellen f) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen g) Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbeson- dere Metalle und Kunststoffe, sägen, feilen, bohren und schleifen | |
15 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Ent- sorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) | a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstof- fen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen c) Rohre, Formstücke und Profile aus unterschied- lichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen d) Kontrollschächte herstellen e) Dränung einbauen | |
16 | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig- keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12, 13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbeding- ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort- schritts vertieft vermittelt werden. | 8 |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- A.
- Schwerpunkt Straßenbauarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 17 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | 6 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun- reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |
3 | Prüfen, Lagern und Aus- wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig- teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll- ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege- benheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win- kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen- ten durchführen c) Längs- und Querprofile abstecken d) Bögen abstecken | |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen b) Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern c) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen d) Betone mit besonderen Eigenschaften unterscheiden e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden, Betonfestigkeitsklasse nach Konsi- stenz auswählen f) Bindemittel und Zuschlag auswählen g) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen h) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen i) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten k) Stahlbetonteile herstellen, transportieren, lagern und einbauen | 6 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) | a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus- wählen c) Verbandsart für Schachtmauerwerke festlegen d) Sonderbauteile mit Steinen und Fertigteilen herstel- len, insbesondere Einfassungen, Ausfachungen und Schächte | |
8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch- führen, insbesondere Suchschlitze herstellen | 6 |
e) vorhandene Leitungen sichern f) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten g) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich- tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten h) Baugruben und Gräben verbauen i) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas- ser durchführen k) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen I) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen | |||
9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | Entwässerung: a) Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung von Quer- und Längsneigung höhen- und flucht- gerecht herstellen | 8 |
Unterlage für Decken und Beläge: b) Befestigung aufnehmen, Material auf Wiederverwen- dung prüfen und getrennt lagern c) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen d) Bodenverbesserung und Bodenverfestigung durch- führen e) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs- fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten f) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten g) Einfassungen und Befestigungen in Geraden und Kurven herstellen | 4 | ||
Pflasterdecken und Plattenbeläge: h) Bettung herstellen i) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbän- den herstellen k) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, rammen und abrütteln | 16 | ||
Asphaltdecken: l) Unterlage vorbereiten m) Verarbeitbarkeit des Materials prüfen n) Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichten o) Deckschicht auf Ebenheit prüfen p) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen | 4 | ||
10 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä- digungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- B.
- Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 17 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | 6 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun- reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |
3 | Prüfen, Lagern und Aus- wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig- teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll- ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege- benheiten auf der Baustelle prüfen b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge- rechter Sinnbilder anfertigen c) Aufmaßskizzen anfertigen | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win- kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen- ten durchführen | |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | a) Brettschalungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und aufbauen b) Brettschalungen abbauen, reinigen und lagern c) Bewehrungen für Auf- und Widerlager sowie für Fun- damente herstellen und einbauen d) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungselemente e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden f) Bindemittel und Zuschlag auswählen g) Frischbetonprüfung durchführen h) Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen i) Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten | 3 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) | a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus- wählen c) Schachtsohle herstellen und Außendichtungen an- bringen d) Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ort- beton herstellen e) Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen f) Aussparungen und Bohrungen herstellen und schlie- ßen g) Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Mate- rialien einbauen | 2 |
8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern b) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen c) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden | |
d) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen e) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch- führen, insbesondere Suchschlitze herstellen f) vorhandene Leitungen sichern g) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten h) Böden lösen, laden, fördern, auf Verdichtungsfähig- keit prüfen, lagern, einbauen und verdichten i) Baugruben und Gräben verbauen k) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas- ser durchführen l) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen m) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen | 12 | ||
9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | Unterlage für Decken und Beläge: a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen b) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs- fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten c) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdich- ten d) Einfassungen herstellen Pflasterdecken und Plattenbeläge: e) Bettung herstellen f) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen | 4 |
10 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Ent- sorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) | Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen und Formstücken: a) Rohre, Armaturen und Formstücke auf Beschaffen- heit und einwandfreien Zustand prüfen b) Rohrleitungsbauteile transportieren und lagern Einbauen von Druckrohrleitungen: c) Druckrohre aus metallischen Werkstoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Tren- nen und Umformen sowie durch Stecken, Schrau- ben, Löten und Schweißen d) Druckrohre aus duroplastischen und thermoplasti- schen Kunststoffen bearbeiten und verbinden, ins- besondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Kleben und Schweißen e) Rohrbettung aus unterschiedlichen Materialien her- stellen f) Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Form- stücke aus unterschiedlichen Materialien für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien bearbeiten und einbauen | 21 |
g) lösbare zugfeste und lösbare nichtzugfeste Verbin- dungen herstellen h) Rohrleitungen mit Wasser auf Dichtheit prüfen, Rohrleitungen mit Luft auf Dichtheit prüfen i) Rohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren spülen und desinfizieren k) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbeson- dere unter Berücksichtigung der Leitungszone | |||
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten: l) Kabel auslegen und abdecken m) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen n) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen | 2 | ||
11 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä- digungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- C.
- Schwerpunkt Kanalbauarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 17 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | 6 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun- reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |
3 | Prüfen, Lagern und Aus- wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig- teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll- ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege- benheiten auf der Baustelle prüfen b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge- rechter Sinnbilder anfertigen c) Aufmaßskizzen anfertigen | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win- kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen- ten durchführen | |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen b) Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern c) Bewehrungen für Sohlen, Wände und Decken her- stellen und einbauen d) Einbauteile, insbesondere Fugenbänder, Fugen- bleche und Verankerungselemente, einbauen e) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden f) Bindemittel und Zuschlag auswählen g) Frischbetonprüfung durchführen h) Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen i) Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten | 4 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) | a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus- wählen c) Schachtsohle herstellen und Außendichtungen an- bringen d) Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ort- beton herstellen e) Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen f) Aussparungen und Bohrungen herstellen und schlie- ßen g) Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken einbinden und sichern h) Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Mate- rialien einbauen i) Sohlengerinne und Bermen mit unterschiedlichen Materialien herstellen | 4 |
8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern b) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Boden beurteilen c) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden d) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen e) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch- führen, insbesondere Suchschlitze herstellen f) vorhandene Leitungen sichern g) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten h) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich- tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten i) Baugruben und Gräben verbauen k) offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwas- ser durchführen l) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen m) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen | 16 |
9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | Unterlage für Decken und Beläge: a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen b) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungs- fähigkeit prüfen, einbauen und verdichten c) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und ver- dichten d) Einfassungen herstellen Pflasterdecken und Plattenbeläge: e) Bettung herstellen f) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen | 4 |
10 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Ent- sorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) | Transportieren und Lagern von Rohren, Formstük- ken und Schachtbauteilen: a) Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Be- schaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen b) Kanalbauteile transportieren und lagern Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegellei- tung: c) Standfestigkeit des Baugrundes prüfen d) Rohrbettung mit unterschiedlichen Materialien her- stellen | 14 |
e) Rohre für nicht begehbare Freispiegelleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedli- chen Verlegungsverfahren einbauen f) Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und protokollieren g) Hausanschlüsse herstellen h) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbeson- dere unter Berücksichtigung der Leitungszone | |||
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten: i) Kabel auslegen und abdecken k) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen l) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen | 2 | ||
11 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü- fen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä- digungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- D.
- Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 17 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | * 6 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun- reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |
3 | Prüfen, Lagern und Aus- wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig- teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll- ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege- benheiten auf der Baustelle prüfen b) bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normge- rechter Sinnbilder anfertigen c) Schichtenprofile und Brunnenausbaupläne anfertigen d) Einmeßskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win- kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen- ten durchführen c) Wasserspiegelmessungen und Tiefenlotungen in Bohrungen und Brunnen durchführen | |
6 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Bö- den beurteilen b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch- führen, insbesondere Suchschlitze herstellen e) vorhandene Leitungen sichern f) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich- tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten g) Baugruben und Gräben verbauen h) geschlossene Wasserhaltungen durchführen und überwachen, insbesondere nach dem Vakuum- und Schwerkraftverfahren i) Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen | 6 |
7 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Ent- sorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) | Einbauen von Rohrleitungen: a) Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstof- fen einbauen, ausrichten und nach unterschiedlichen Verfahren verbinden b) Einbindungen in bestehende Druckrohrleitungen her- stellen c) Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser herstellen d) Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen e) Rohrleitungen spülen und desinfizieren f) oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grund- wasser verlegen und überwachen g) Kabel auslegen und verdecken | 9 |
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen: h) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere anreißen, körnen, trennen, fügen und Gewinde schneiden | 3 | ||
Herstellen von Bohrungen: i) Bohrungen im Trocken- und Spülbohrverfahren her- stellen, insbesondere zur Untersuchung des Bau- grundes, zur Wassergewinnung und Wassereinlei- tung, zur Grundwasserabsenkung sowie zum Rück- bau von Brunnen k) Schachtbrunnen herstellen l) Bodenproben entnehmen, ansprechen und Schich- tenverzeichnisse führen m) Bohrspülzusatzmittel auswählen, dosieren und die Bohrspülung während des Bohrens kontrollieren n) Bohrgeräte und Zubehör einsetzen und warten o) Ramm- und Schlitzsondierungen durchführen | 14 | ||
Ausbau von Bohrungen: p) Bohrungen in unterschiedlichen Techniken zu Brun- nen ausbauen q) Bohrungen, insbesondere zu Grundwassermeßstel- len, ausbauen r) Ausbaumaterialien vorbereiten und einbauen, insbe- sondere Filter- und Vollwandrohre sowie Mantel- rohre oder Sperr-Rohre s) Filter- und Füllkiese nach unterschiedlichen Verfah- ren einbringen | 6 | ||
Herstellen von Abschlußbauwerken: t) Abschlüsse für Grundwassermeßstellen überflur und unterflur herstellen | 3 | ||
Montieren von Wasserförderungsanlagen: u) Pumpen auswählen, montieren und in Betrieb neh- men v) Druckkesselanlagen installieren | 3 | ||
8 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü- fen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä- digungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 und 7 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
- E.
- Schwerpunkt Gleisbauarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
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1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab laufplan (§ 17 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- leistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen | 4 *) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver- anlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be- findliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun- reinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte- rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten | |
3 | Prüfen, Lagern und Aus- wählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig- teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Schienen und Schwellen abladen und lagern d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll- ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen | |
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege- benheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaßskizzen anfertigen | |
5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser b) Längenmessungen, Richtungsmessungen und Win- kelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumen- ten durchführen c) Spur-, Rillen- und Leitweite sowie gegenseitige Höhenlage messen | 4 *) |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | a) Rahmenschalungen für Fundamente und Schächte herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen b) Schalungen für Aussparungen herstellen und ein- bauen c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern d) Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden e) Bindemittel und Zuschlag auswählen f) Frischbeton auf Konsistenz prüfen g) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen h) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen i) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten bearbeiten und nachbehandeln k) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern und ein- bauen | 4 |
7 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Bö- den beurteilen b) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden c) Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit beurteilen und berücksichtigen d) Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durch- führen, insbesondere Suchschlitze herstellen e) vorhandene Leitungen sichern f) Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten g) Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdich- tungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten h) Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen i) Entwässerung eines Bahnkörpers herstellen | 8 |
8 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | Pflasterdecken und Plattenbeläge: a) Bettung herstellen b) Plasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbän- den herstellen c) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, abrammen und abrütteln Asphaltdecken: d) Unterlage vorbereiten e) Trag- und Deckschicht von Hand und mit Maschi- nen einbauen und verdichten f) Trag- und Deckschicht auf Ebenheit prüfen g) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen | 9 |
Verlegen von Gleisen: i) Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter her- stellen und prüfen k) Schwellen auf- und umplatten l) Schwellen verlegen und ausrichten m) Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von Schienenzangen, Umsetzböcken und eines Zwei- Wege-Baggers, verlegen und befestigen n) Gleisjoch herstellen o) Laschenverbindungen mit Rückstromführung, insbe- sondere Stoßlückenverbindungen, Notlaschenver- bindungen und Verbindungen mit Übergangslasche und Ausgleichslasche, herstellen p) Gleise einschottern, heben, richten und stopfen | 21 | ||
9 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) | a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prü- fen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä- digungen schützen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 22 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
§ 72 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 77 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 14 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 82 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 87 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 16 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 92 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 97 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 18 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
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