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Anlage 6 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 6 (zu § 34) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 33 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 33 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 33 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 33 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 33 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 33 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Schorn-
steinen und Abgasanlagen
(§ 33 Nr. 7)
a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper,
insbesondere für Schornsteine, festlegen
b) Oberflächen an freistehenden Schornsteinen aus
Mauerwerk und Beton schützen
c) Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schorn-
steine, aus Fertigteilen herstellen
d) Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schorn-
steine, aus Stahlbeton herstellen
12
8Herstellen von feuer-
festen Konstruktionen
(§ 33 Nr. 8)
a) Stampf-, Schütt- und Spritzmassen zubereiten und
einbringen
b) feuerfeste Formsteingewölbe, Hängedecken und
durch Stahlkonstruktionen gehaltene Wände her-
stellen
24
9Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und
Brandschutz
(§ 33 Nr. 9)
a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten
und Stützen an- und einbringen
b) Brandschutzbekleidungen einbauen
c) Brandschutzabschlüsse herstellen
2
10Errichten von Blitzschutz-
anlagen für den äußeren
Blitzschutz
(§ 33 Nr. 10)
a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen
ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und
Tiefenerdern festlegen und dokumentieren
b) Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel
und Rohrleitungen einbringen
 
  c) Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichs-
schiene montieren, vorhandene Erdleitungen an-
schließen
d) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach
technischen Regeln errichten, insbesondere Anord-
nung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter
Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen,
festlegen und dokumentieren
e) Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen
messen, beurteilen und dokumentieren
4
11Sanieren, Instandsetzen
und Sichern von Bau-
körpern
(§ 33 Nr. 11)
a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c) Art und Umfang der Sanierung und der Instandset-
zung abschätzen
d) Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen
abstützen
e) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe-
sondere von Abgaskanälen und feuerfesten Kon-
struktionen
4
12Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 33 Nr. 12)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 6 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 37 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...