Tools:
Update via:
Anlage 6a - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
|
Anlage 6a (zu § 37b) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerkmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
- -
- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 37a Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe- sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil- denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 37a Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver- waltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa- tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf- ten nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 37a Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe- kämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 37a Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas- tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra- gen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus- bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um- weltschutz an Beispielen erklären | |
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- gen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialver- wendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 37a Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsab- laufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vor- schlagen und nutzen c) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten e) Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und durchführen | 3 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 37a Nr. 6) | a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nut- zung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhal- ten c) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen d) Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergrei- fen e) geräumte Baustelle und Teilabschnitte überge- ben | 6 *) |
7 | Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a N r. 7) | a) Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichti- gung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auswählen b) kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen c) Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durch- führen d) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr- und Trennarbeiten durchführen e) Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, aus- führen f) Fugenschnitte herstellen g) Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen und warten | 15 |
8 | Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 8) | a) Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauer- werk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach Auftrag auswählen b) kontaminierte Baumaterialien erkennen und anzeigen | |
c) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Ab- brucharbeiten, insbesondere Unterfangungen und Abstützungen, durchführen d) Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschi- nen ausführen e) Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbe- sondere Hydraulikbagger und deren Anbauge- räte sowie Frontlader, ausführen f) erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützen g) Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hub- arbeitsbühnen, einsetzen h) Bauteile und -elemente sichern und ausbauen i) Standsicherheit für Baumaschinen herstellen | 15 | ||
9 | Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen (§ 37a Nr. 9) | a) Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen b) Baumaschinen und -geräte verladen und um- setzen c) Baumaschinen und -geräte umrüsten d) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebsvorschriften und des Umwelt- schutzes in und außer Betrieb nehmen e) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften in Stand hal- ten f) Störungen und Fehler feststellen und Repara- tur veranlassen | 6 |
10 | Trennen und Zwischen- lagern von Abbruch- materialien (§ 37a Nr. 10) | a) Abbruchmaterialien trennen b) Abbruchmaterialien, insbesondere unter Be- rücksichtigung von Vorschriften, lagern c) Entsorgung von kontaminierten Schlämmen und Abbruchmaterialien veranlassen | 4 |
11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 37a Nr. 11) | a) Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen b) Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren und im Team auswerten c) Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leis- tungen berechnen d) Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und durchführen | 3 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft V. v. 20. Februar 2009 BGBl. I S. 399 m.W.v. 28. Februar 2009
Frühere Fassungen von Anlage 6a Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.02.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 20.02.2009 BGBl. I S. 399 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 6a Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6a BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 37e BauWiAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Artikel 1 2. BauWiAusbVÄndV
... die durch die Verordnung vom 2. April 2004 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird Anlage 6a laufende Nummer 9 Spalte 3 Buchstabe a wie folgt gefasst: „a) Baumaschinen und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2589/a37020.htm