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Anlage 7 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 7 (zu § 39) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin
Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
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- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 38 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 38 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 38 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 38 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 38 Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken- nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah- men zum Schutz veranlassen | 4 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 38 Nr. 6) | Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver- kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In- standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus- wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben | |
7 | Herstellen von Holzkonstruktionen (§ 38 Nr. 7) | a) Dachflächen über zusammengesetzten Grundrissen ausmitteln b) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit ungleicher Neigung einschließlich An- bauten und Dachgauben in unterschiedlichen Aus- führungen herstellen c) vorgefertigte Elemente und Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Dächer transportieren, ein- bauen und verankern | 26 |
8 | Einbauen von Dämm- stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 38 Nr. 8) | a) Dämmsysteme prüfen und auf ihre Wirkung, insbe- sondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen b) Feuchte- und Wärmeschutz, insbesondere unter Be- achtung der Winddichtigkeit, der Dampfdiffusion und der Hinterlüftung, herstellen | 2 |
9 | Herstellen von Unter- konstruktionen und Bekleidungen (§ 38 Nr. 9) | a) Außenwandbekleidungen, insbesondere unter Be- rücksichtigung der Hinterlüftung, herstellen b) Fugen und Ecken bei Holzkonstruktionen und Fas- saden hinsichtlich der Schlagregen- und Winddich- tigkeit ausbilden und Anschlüsse herstellen | 6 |
10 | Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen (§ 38 Nr. 10) | a) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster und Türen, einbauen b) Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Veranke- rungen, insbesondere Dübel, Diagonalverbände, Spannschlösser, Abstandhalter und Stahlblechver- bindungsmittel, auswählen und einbauen c) gewendelte Treppen herstellen und einbauen | 6 |
11 | Bedienen und Warten von Holzbearbeitungs- maschinen und Werk- zeugen (§ 38 Nr. 11) | a) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einrichten b) Maschinenwerkzeuge instand halten | 2 |
12 | Erhalten und Instand- setzen von Holz- konstruktionen (§ 38 Nr. 12) | a) Schäden durch Sichtprüfung feststellen und doku- mentieren b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen c) Art und Umfang der Instandsetzung abschätzen d) Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch- führen, Formen und Schablonen herstellen, Holzbau- teile ersetzen und ergänzen, Holzschutzmaßnahmen durchführen | 4 |
13 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 38 Nr. 13) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest- stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.
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- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 7 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 42 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
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