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Anlage 8 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 8 (zu § 44) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur Stukkateurin
Anlage 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
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- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 43 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 43 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 43 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 43 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 43 Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken- nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah- men zum Schutz veranlassen | 4 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 43 Nr. 6) | Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver- kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In- standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus- wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben | |
7 | Herstellen von Putzen (§ 43 Nr. 7) | a) Wärmedämmputze auftragen b) Sonderputze auftragen c) Wärmedämmverbundsysteme herstellen d) Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden ge- stalten | 6 |
8 | Herstellen von Draht- putzarbeiten (§ 43 Nr. 8) | a) Unterkonstruktionen für Gesimse, Schürzen und Säulen herstellen b) Drahtputzgewölbe herstellen | 2 |
9 | Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen (§ 43 Nr. 9) | a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen b) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigen c) Ausgleichestrich herstellen d) Gipsestrich herstellen e) Fugen anlegen und einschneiden f) Fertigteilestrich herstellen und einbauen g) Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen | 4 |
10 | Herstellen von Trocken- baukonstruktionen (§ 43 Nr. 10) | a) Platten und Paneele, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, zurichten und montieren b) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen und Sanitärsystembauteile, montieren c) Ummantelungen und Bekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen d) Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen e) Bewegungsfugen ausbilden | 13 |
11 | Ausführen von Stuck- arbeiten (§ 43 Nr. 11) | a) Stuckprofile vor Ort ziehen b) Stab- und Gesimsprofile einputzen c) Antragstuck herstellen d) Arbeiten in Stuccolustro- und Stuckmarmortechnik ausführen e) Baluster und Säulen drehen | 16 |
12 | Sanieren und Instand- setzen von Stuck und Putz (§ 43 Nr. 12) | a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen b) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe- sondere Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile sichern, abnehmen und aufarbeiten c) Gefahrstoffe erkennen und melden | 5 |
13 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 43 Nr. 13) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest- stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.
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- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 8 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 47 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 8 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
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