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Anlage 9 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 9 (zu § 49) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
Anlage 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
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- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 48 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 48 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 48 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 48 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 48 Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken- nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah- men zum Schutz veranlassen | 4 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 48 Nr. 6) | Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver- kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In- standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus- wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben | |
7 | Einbauen von Dämm- stoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 48 Nr. 7) | a) Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum einbringen b) Brandschutzabschlüsse an Befestigungsmitteln so- wie im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellen | 4 |
8 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken (§ 48 Nr. 8) | a) Hilfsmittel auswählen und verwenden, insbesondere Justierhilfen und Schablonen, sowie Schablonen herstellen b) Bauteile, insbesondere Säulen, Treppen, Bögen und gerundete Flächen, in unterschiedlichen Verfahren unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichts- punkte bekleiden c) Beläge reinigen | 26 |
d) großformatige Platten und Bauteile verankern e) Natur- und Werksteine auswählen und bearbeiten f) Bauteile mit Natur- und Werksteinen bekleiden | 8 | ||
9 | Sanieren und Instand- setzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken (§ 48 Nr. 9) | a) Bekleidungen und Beläge auf Schäden prüfen b) Ursachen von Schäden an Bekleidungen und Belä- gen abschätzen c) Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Belägen vorschlagen | 8 |
d) Ausblühungen entfernen, fluatieren, wachsen und konservieren e) Bekleidungen und Beläge sanieren und instandset- zen | |||
10 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 48 Nr. 10) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest- stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
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- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 9 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 52 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
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