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Anlage 11 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 11 (zu § 59) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin


Anlage 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 58 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 58 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 58 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 58 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 58 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 58 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Vorbereiten von
Materialien des Ober-
flächenschutzes
(§ 58 Nr. 7)
a) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und
bedienen
b) Formteile aus Blech herstellen
c) Kunststofformteile bearbeiten und verbinden
d) Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden
8
8Anbringen von Unter-
konstruktionen
(§ 58 Nr. 8)
Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen 2
9Aufmessen, Aufreißen,
Abwickeln, Zurichten
und Montieren von
Formstücken
(§ 58 Nr. 9)
a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen,
lesen und anfertigen
b) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälter-
köpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachun-
gen, vorfertigen
10
10Herstellen von Däm-
mungen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und
Brandschutz
(§ 58 Nr. 10)
Einbauen von Dämmstoffen:
a) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung
herstellen und anbringen
b) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen
c) Brandschutzabschlüsse herstellen
d) Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbeson-
dere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, be-
urteilen
8
Ummanteln von Dämmungen:
e) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten
f) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbe-
sondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel
auftragen und abglätten
5
Kälteschutz:
g) Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be-
hältern und Sonderformen herstellen
h) Kühlraumtüren und -luken einbauen
Schallschutz:
i) Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be-
hältern und Sonderformen herstellen
k) Schallkapseln und Schallhauben herstellen und
montieren
Brandschutz:
l) Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, ins-
besondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotech-
nischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen
8
11Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 58 Nr. 11)
a) Platten und Paneele zurichten und montieren
b) Montagewände und Bekleidungen sowie Unter-
decken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus
Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Wind-
dichtigkeit beachten
c) Bewegungsfugen ausbilden und schließen
2
12Sanieren und Instand-
setzen von Dämmungen
für den Wärme-, Kälte-,
Schall- und Brandschutz
(§ 58 Nr. 12)
a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c) Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung
abschätzen
d) Sanierung oder Instandsetzung durchführen
3
13Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 58 Nr. 13)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 11 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 62 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...