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Anlage 11 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 11 (zu § 59) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
Anlage 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
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- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 58 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 58 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 58 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 58 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 58 Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken- nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah- men zum Schutz veranlassen | 4 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 58 Nr. 6) | Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver- kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In- standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus- wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben | |
7 | Vorbereiten von Materialien des Ober- flächenschutzes (§ 58 Nr. 7) | a) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen b) Formteile aus Blech herstellen c) Kunststofformteile bearbeiten und verbinden d) Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden | 8 |
8 | Anbringen von Unter- konstruktionen (§ 58 Nr. 8) | Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen | 2 |
9 | Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 58 Nr. 9) | a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen b) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälter- köpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachun- gen, vorfertigen | 10 |
10 | Herstellen von Däm- mungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10) | Einbauen von Dämmstoffen: a) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen b) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen c) Brandschutzabschlüsse herstellen d) Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbeson- dere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, be- urteilen | 8 |
Ummanteln von Dämmungen: e) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten f) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbe- sondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten | 5 | ||
Kälteschutz: g) Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be- hältern und Sonderformen herstellen h) Kühlraumtüren und -luken einbauen Schallschutz: i) Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Be- hältern und Sonderformen herstellen k) Schallkapseln und Schallhauben herstellen und montieren Brandschutz: l) Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, ins- besondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotech- nischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen | 8 | ||
11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11) | a) Platten und Paneele zurichten und montieren b) Montagewände und Bekleidungen sowie Unter- decken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Wind- dichtigkeit beachten c) Bewegungsfugen ausbilden und schließen | 2 |
12 | Sanieren und Instand- setzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 12) | a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen c) Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung abschätzen d) Sanierung oder Instandsetzung durchführen | 3 |
13 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 58 Nr. 13) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest- stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.
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- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 11 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 62 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
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