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Anlage 14 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 14 (zu § 74) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin
Anlage 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
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- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 73 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 73 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 73 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 73 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 73 Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken- nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah- men zum Schutz veranlassen | 4 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 73 Nr. 6) | Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver- kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In- standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus- wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben | |
7 | Herstellen von Schacht- bauwerken (§ 73 Nr. 7) | a) Rohrleitungen einbinden und sichern b) Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korro- sion und chemischen Einflüssen schützen | 2 |
8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 73 Nr. 8) | a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichern b) Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wasserein- bruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zustand des Verbaumaterials c) Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Ver- fahren verbauen d) geschlossene Grundwasserhaltung durchführen e) Bauteile unterfangen | 12 |
9 | Herstellen von Verkehrs- wegen (§ 73 Nr. 9) | a) Unterlage vorbereiten b) Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen c) Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegen d) Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen | 3 |
10 | Einbauen von Druck- rohrleitungen (§ 73 Nr. 10) | a) Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl herstellen, einbauen und ausrichten b) Arbeiten an in Betrieb befindlichen Druckrohrleitun- gen ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Rohrsperrungen mittels Abquetschen und Setzen von Absperrblasen von Hand sowie mittels Setzgerät c) Hausanschlüsse, insbesondere für Gas und Wasser, herstellen d) Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfah- ren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schüt- zen e) Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfah- ren in grabenloser Bauweise herstellen | 23 |
11 | Sanieren und Instand- setzen von Druckrohr- leitungen (§ 73 Nr. 11) | a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen c) Sanierungsverfahren unterscheiden d) Druckrohrleitungen außer Betrieb nehmen, Armatu- ren und Formteile austauschen, Druckrohrleitungen in Betrieb nehmen | 6 |
12 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 73 Nr. 12) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest- stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.
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- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 14 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 77 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 14 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
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