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Anlage 16 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 16 (zu § 84) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin


Anlage 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 83 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 83 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 83 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 83 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 83 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 83 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Bearbeiten von Metallen
und Kunststoffen
(§ 83 Nr. 7)
a) Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mit-
tels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen
b) Werkstücke herstellen
2
8Bedienen und Instand-
halten von Geräten,
Anlagen und Maschinen
(§ 83 Nr. 8)
a) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbeson-
dere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen
und warten
b) mechanische Verbindungen, insbesondere deren
Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur
veranlassen
c) hydraulische, pneumatische und elektrische Steue-
rungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungs-
motoren bedienen und warten
d) Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und
Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und
bewerten und Reparatur veranlassen
e) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-
ren, reinigen und warten
3
9Herstellen von vertikalen
Bohrungen
(§ 83 Nr. 9)
a) Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten
b) Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von un-
gestörten Bodenproben unter Anwendung von Kern-
bohrtechniken, durchführen
c) Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und
Bohrlochtest vorbereiten
8
  d) Bohrlöcher verfüllen
e) Fangarbeiten durchführen
f) Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontami-
nierten Böden durchführen
 
10Herstellen von horizon-
talen Bohrungen
(§ 83 Nr. 10)
a) Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prü-
fen
b) Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten
und durchführen, Streckenverlauf prüfen
3
11Ausbau von Bohrungen
zu Brunnen
(§ 83 Nr. 11)
a) Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbrin-
gen
b) verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien
auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren
einbringen
c) Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und be-
proben sowie Protokolle erstellen
d) Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und
protokollieren
e) Leistungspumpversuch durchführen und Pumpver-
suchsprotokoll erstellen
14
12Herstellen von Abschluß-
bauwerken
(§ 83 Nr. 12)
a) Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub
und Einbau von Fertigteilen, herstellen
b) Schachtabdeckungen auswählen und einbauen
c) Brunnenköpfe herstellen und einbauen
d) Abdichtungen herstellen
5
13Installieren von Wasser-
förderungs- und Wasser-
aufbereitungsanlagen
(§ 83 Nr. 13)
a) Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und ein-
bauen
b) Wasserförderungsanlagen installieren
c) Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten
4
14Instandhalten und
Sanieren von Brunnen
(§ 83 Nr. 14)
a) Brunnen für geophysikalische und optische Untersu-
chungsverfahren vorbereiten
b) Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge fest-
stellen und dokumentieren
c) mechanische, hydraulische und chemische Brun-
nenregenerierungsverfahren durchführen
d) Brunnensanierungsverfahren durchführen und doku-
mentieren
e) Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten
und reparieren
7
15Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 83 Nr. 15)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 16 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 16 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 87 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 16 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...