Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 88 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 88 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 88 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 88 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 88 Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken- nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah- men zum Schutz veranlassen | 4 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 88 Nr. 6) | Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver- kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In- standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus- wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben | |
7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 88 Nr. 7) | Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durch- führen, insbesondere durch Rückstellproben | |
8 | Durchführen von Messungen (§ 88 Nr. 8) | a) Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen und abstecken b) Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durch- führen c) Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durch- führen | |
9 | Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 88 Nr. 9) | a) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbe- sondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik b) Werkstücke herstellen | 2 |
10 | Bedienen und Instand- halten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 88 Nr. 10) | a) Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz aufbauen und bedienen b) Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zu- behör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken ein- richten und bedienen c) Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruck- pumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedie- nen | |
d) Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installie- ren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse aus- werten e) hydraulische, pneumatische und elektrische Steue- rungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungs- motoren bedienen und warten f) Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und Anlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Repa- ratur veranlassen g) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie- ren, reinigen und warten | 10 | ||
11 | Herstellen von Bohrungen (§ 88 Nr. 11) | a) Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorberei- ten und durchführen, insbesondere für die Herstel- lung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und Ankern b) Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrscha- blonen herstellen c) Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen, herstellen d) Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten e) Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwen- dung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung der Sicherheitsregeln durchführen f) Bohrlöcher verfüllen | 12 |
12 | Herstellen von Pfählen und Ankersystemen (§ 88 Nr. 12) | a) Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen b) Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nach- verpressungen durchführen, Anker kontrollieren | 7 |
13 | Herstellen von Baugruben und Hangsicherungen (§ 88 Nr. 13) | a) Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachun- gen, herstellen b) Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit Spritzbeton, sichern | 6 |
14 | Durchführen von Injektionsarbeiten (§ 88 Nr. 14) | a) Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel ein- bauen b) Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjek- tionsverfahren herstellen | 3 |
15 | Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrations- arbeiten (§ 88 Nr. 15) | a) Rammlehren herstellen b) Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahl- träger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren ein- bringen und ziehen | 3 |
16 | Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden (§ 88 Nr. 16) | a) Leitwände herstellen b) Schlitze für Baugruben und Dichtwände ausheben c) Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereiten d) Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauen e) Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren | 3 |
17 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 88 Nr. 17) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest- stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen | 2 *) |