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Anlage 17 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 17 (zu § 89) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin


Anlage 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 88 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 88 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 88 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 88 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 88 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 88 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 88 Nr. 7)
Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durch-
führen, insbesondere durch Rückstellproben
8Durchführen von
Messungen
(§ 88 Nr. 8)
a) Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen
und abstecken
b) Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durch-
führen
c) Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durch-
führen
9Bearbeiten von Metallen
und Kunststoffen
(§ 88 Nr. 9)
a) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbe-
sondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik
b) Werkstücke herstellen
2
10Bedienen und Instand-
halten von Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 88 Nr. 10)
a) Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den
Bohreinsatz aufbauen und bedienen
b) Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zu-
behör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken ein-
richten und bedienen
c) Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruck-
pumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen
zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedie-
nen
 
  d) Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installie-
ren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse aus-
werten
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Steue-
rungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungs-
motoren bedienen und warten
f) Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und
Anlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Repa-
ratur veranlassen
g) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-
ren, reinigen und warten
10
11Herstellen von Bohrungen
(§ 88 Nr. 11)
a) Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorberei-
ten und durchführen, insbesondere für die Herstel-
lung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und
Ankern
b) Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrscha-
blonen herstellen
c) Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen,
herstellen
d) Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen
und Bohrlochtest vorbereiten
e) Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwen-
dung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung
der Sicherheitsregeln durchführen
f) Bohrlöcher verfüllen
12
12Herstellen von Pfählen
und Ankersystemen
(§ 88 Nr. 12)
a) Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen
b) Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nach-
verpressungen durchführen, Anker kontrollieren
7
13Herstellen von
Baugruben und
Hangsicherungen
(§ 88 Nr. 13)
a) Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachun-
gen, herstellen
b) Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit
Spritzbeton, sichern
6
14Durchführen von
Injektionsarbeiten
(§ 88 Nr. 14)
a) Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel ein-
bauen
b) Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjek-
tionsverfahren herstellen
3
15Durchführen von Ramm-,
Rüttel- und Vibrations-
arbeiten
(§ 88 Nr. 15)
a) Rammlehren herstellen
b) Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahl-
träger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren ein-
bringen und ziehen
3
16Herstellen von Schlitz-
und Dichtwänden
(§ 88 Nr. 16)
a) Leitwände herstellen
b) Schlitze für Baugruben und Dichtwände ausheben
c) Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereiten
d) Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauen
e) Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren
3
17Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 88 Nr. 17)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 17 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 17 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 92 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...