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Anlage 18 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Anlage 18 (zu § 94) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin
Anlage 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
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- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 93 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 93 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 93 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 93 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 93 Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken- nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah- men zum Schutz veranlassen | 4 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 93 Nr. 6) | Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver- kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In- standsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen: e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus- wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen: f) geräumte Baustelle übergeben | |
7 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 93 Nr. 7) | a) Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbeson- dere Gleisvermarkungspläne, Trassenpläne, Wei- chenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und anwenden b) Ist- mit Sollage von Gleisanlagen mit Hilfe von Ver- markungsplänen vergleichen | 4 *) |
8 | Herstellen von Bahn- übergängen (§ 93 Nr. 8) | a) Bahnübergänge in unterschiedlichen Bauarten her- stellen b) Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und Bahnanlagen mit befahrbaren Verkehrsflächen her- stellen | 6 |
9 | Verlegen von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 9) | a) Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrich- tungen erhöhen b) Höhe und Richtung der verlegten Gleise, insbeson- dere mit Nivellier-, optischem Visier- und Pfeilhöhen- meßgerät, prüfen c) Gleise mit Maschinen jochweise verlegen d) Gleisabschlüsse montieren | 10 |
e) Weichen montieren und einbauen | 10 | ||
10 | Instandhalten von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 10) | a) Schürfgrube zur Begutachtung des Schotters, des Erdkörpers und des Untergrundes herstellen b) Schotter auf Verschmutzung prüfen c) Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen trennen d) Gleise demontieren, verladen und transportieren e) Schotter ausbauen, transportieren und lagern f) Kleineisen auf Wiederverwendbarkeit prüfen g) Lichtraumprofil prüfen und Hindernisse beseitigen h) Bahndämme, Randwege und Entwässerungsan- lagen pflegen und instandhalten | 10 |
i) Weichen anhand der Vorgaben in Weichenkarteiblät- tern prüfen und Mängel beseitigen k) Höhenlage und Richtung der Weichen aufnehmen und Weichen demontieren | 6 | ||
11 | Qualitätssichernde Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 93 Nr. 11) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest- stellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen | 2 *) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.
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- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 18 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 18 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18 ) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 97 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 18 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
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