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3. Abschnitt - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Zweiter Teil Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin

3. Abschnitt Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin

§ 17 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,

8.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,

9.
Durchführen von Messungen,

10.
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,

11.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

12.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

13.
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,

14.
Herstellen von Verkehrswegen,

15.
Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen,

16.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.


§ 18 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 17 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Straßenbauarbeiten", "Rohrleitungsbauarbeiten", "Kanalbauarbeiten", "Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten" sowie "Gleisbauarbeiten" nach der in der Anlage 3 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 19 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 20 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 21 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 3 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Abstecken eines Bauteiles,

2.
Herstellen einer ungebundenen Tragschicht,

3.
Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen aus künstlichen Steinen,

4.
Versetzen von kleinen Betonfertigteilen,

5.
Verbauen und Sichern eines Leitungsgrabens,

6.
Einbauen von Rohren und Formstücken oder von Profilen,

7.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers.

(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 bis 4.


§ 22 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:

Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Längs- und Querneigung und Einfassung;

2.
im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:

Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Zuordnen verschiedener Formstücke und Durchführen einer Druckprüfung;

3.
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:

a)
Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk, Einbau von Gelenkstücken und Herstellen von Bermen und Gerinnen oder

b)
Herstellen einer Freispiegelleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien sowie Einbau von Abzweigungen und Formstücken;

4.
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:

a)
Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,

b)
Herstellen eines Verbauabschnittes einschließlich Einbauen einer Rohrleitung oder

c)
Installieren einer Druckkesselanlage einschließlich Herstellen einer Werkstückkomponente;

5.
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:

a)
Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer Notlaschenverbindung oder

b)
Herstellen eines Bahndammes.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Tiefbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Tiefbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:

a)
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:

aa)
Vermessungen im Straßenbau,

bb)
Entwässerung,

cc)
Unterlage für Decken und Beläge,

dd)
Pflasterdecken und Plattenbeläge,

ee)
Asphaltdecken;

b)
im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:

aa)
Messungen im Rohrleitungsbau,

bb)
Rohre, Armaturen und Formstücke,

cc)
Einbauen von Druckrohrleitungen,

dd)
Auslegen und Sichern von Kabeln,

ee)
Schachtbauwerke;

c)
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:

aa)
Messungen im Kanalbau,

bb)
Rohre, Formstücke und Schachtbauteile,

cc)
Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegelleitung,

dd)
Auslegen und Sichern von Kabeln,

ee)
Schachtbauwerke;

d)
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:

aa)
Messungen im Brunnenbau und Spezialtiefbau,

bb)
Bearbeiten von Werkstücken,

cc)
Einbauen von Rohrleitungen,

dd)
Baugrundaufschlußbohrungen,

ee)
Herstellen und Ausbauen von Bohrungen zu Grundwassermeldestellen,

ff)
Abschlußbauwerke und Wasserförderungsanlagen;

e)
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:

aa)
Verkehrssichernde Maßnahmen,

bb)
Messungen im Gleisbau,

cc)
Entwässerung eines Bahnkörpers,

dd)
Unterbau,

ee)
Oberbau,

ff)
Werkzeuge und Maschinen zum Verlegen von Gleisen;

2.
im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau:

a)
Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,

b)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,

c)
Bodenarten und Bodenklassen,

d)
Verbau von Baugruben und Gräben,

e)
Geräte und Maschinen,

f)
offene Wasserhaltung,

g)
Verkehrswege und Verkehrsflächen,

h)
Ver- und Entsorgungssysteme,

i)
angrenzende Arbeiten im Hochbau;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 100 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau 100 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 40 vom Hundert,

2.
Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau 40 vom Hundert,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.