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Änderung § 65 FGO vom 19.07.2024

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§ 65 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 65 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 65


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. 2 Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 3 Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. 4 Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. 2 Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 3 Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. 4 Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden. 5 § 253 Absatz 3 Nummer 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) 1 Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 2 Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. 3 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.



(heute geltende Fassung)