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Änderung § 64 FGO vom 01.01.2018
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§ 64 FGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 64 FGO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. 2 § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß. |
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