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Änderung § 64 FGO vom 01.01.2018

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§ 64 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 64 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(Textabschnitt unverändert)

§ 64


(Text alte Fassung)

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. 2 § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.




 
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