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Änderung § 71 FGO vom 01.01.2018
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§ 71 FGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 71 FGO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. 2 Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. 3 Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. 2 Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. 3 Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. 4 § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln. |
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