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Änderung § 77 FGO vom 01.01.2018

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§ 77 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 77 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 77


(1) 1 Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2 Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. 3 Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 4 Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. 2 Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. 2 Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(heute geltende Fassung)