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Änderung § 77 FGO vom 01.01.2018
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§ 77 FGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 77 FGO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77 | |
(1) 1 Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2 Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. 3 Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 4 Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. 2 Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren. | (Text neue Fassung) (2) 1 Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. 2 Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren. |
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