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Änderung § 52d FGO vom 01.01.2022

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§ 52d FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 52d FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; dieses geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
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§ 52d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen


vorherige Änderung

 


1 Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2 Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3 Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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