Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 71 FGO vom 19.07.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 FGO, alle Änderungen durch Artikel 12 ViKoAnwFG am 19. Juli 2024 und Änderungshistorie der FGO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 71 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 71 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. 2 Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. 3 Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. 2 Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. 3 Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. 4 § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.



(heute geltende Fassung)