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Änderung § 80 FGO vom 19.07.2024
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§ 80 FGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 80 FGO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. 2 Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. 3 Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. 4 Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. 2 § 141 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3 Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. 4 Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. 5 Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden. |
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. (3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist. |
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