Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 93a FGO vom 01.11.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 VidVerfG am 1. November 2013 und Änderungshistorie der FGO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 93a FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 93a FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935, 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 93a


(Text alte Fassung)

(1) Im Einverständnis mit den am Verfahren Beteiligten kann das Gericht anordnen, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach § 91a gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Aussage zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen. Die Aussage soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverständige in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.

(2) Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Verfahrens verwendet werden, für das sie gefertigt worden ist. Das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 84 ist hierbei zu wahren. § 78 Abs. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Einsicht ausschließlich bei der Geschäftsstelle erfolgt; Kopien werden nicht erteilt. Sobald die Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird, spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ist sie zu löschen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 

Anzeige