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Änderung § 66 FGO vom 15.10.2016
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§ 66 FGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 66 FGO n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 | |
(Text alte Fassung) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. | (Text neue Fassung) 1 Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2 In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig. |
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