Tools:
Update via:
Änderung § 78 FGO vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78 FGO, alle Änderungen durch Artikel 11 eIDASDG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie der FGOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 78 FGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 78 FGO n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 26 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 78 | |
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. 2 Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen gehören, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. 3 § 79a Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. 5 Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. 2 Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen gehören, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. 3 § 79a Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. 5 Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. |
(3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2593/al63344-0.htm