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Änderung § 50 FGO vom 01.01.2018
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§ 50 FGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 50 FGO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 | |
(1) 1 Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. 2 Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. 3 Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig. (1a) 1 Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden. 2 Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. 2 Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zu Protokoll zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. 2 Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß. |
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