Änderung § 50 FGO vom 01.01.2018

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§ 50 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 50 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Textabschnitt unverändert)

§ 50


(1) 1 Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. 2 Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. 3 Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig.

(1a) 1 Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden. 2 Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. 2 Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zu Protokoll zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. 2 Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.




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