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Änderung § 129 FGO vom 01.01.2018
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§ 129 FGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 129 FGO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 129 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. | (Text neue Fassung) (1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. |
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht. |
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