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Änderung § 109 FGO vom 01.01.2020
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§ 109 FGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 109 FGO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 109 | |
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. 2 Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. 2 Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. 3 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert. |
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