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Unterabschnitt 2 - Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit
§ 35
Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.
§ 36
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
- 1.
- der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
- 2.
- der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.
§ 37
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
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