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Zitierungen von § 122 FGO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 FGO
... 4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. ...
Zitat in folgenden Normen
Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 32i AO Gerichtlicher Rechtsschutz (vom 21.12.2022)
... sowie 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. (7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind 1. die ... sowie 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. (8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind 1. die ... und 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. (9) Ein Vorverfahren findet nicht statt. Dies gilt ...
Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 34 MOG Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
... Satz 2 betrifft, kann das Bundesministerium dem Verfahren über die Revision beitreten; § 122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139 Abs. 2 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 17 ReRaG Änderung der Abgabenordnung
... sowie 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. (7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind 1. die ... sowie 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. (8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind 1. die ... und 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. (9) Ein Vorverfahren findet nicht statt. (10) In ...
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