Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
|
§ 2
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde.
(2) Vor der Entscheidung hat die oberste Landesbehörde einen von ihr zu berufenden Sachverständigen-Ausschuß zu hören. Er besteht aus fünf Sachverständigen. Einer von ihnen ist auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zu berufen. Bei der Berufung der Sachverständigen sind die Kreise der Fachleute aus den öffentlichen Verwaltungen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des Kunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen.
Anzeige
Zitierungen von § 2 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KultgSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KultgSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 KultgSchG
... Verzeichnis (§ 10 Abs. 1) entscheidet die oberste Landesbehörde. (2) § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Bei Archivgut, das sich auf die ...
§ 21 KultgSchG
... mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § ...
§ 22 KultgSchG
... Antrag auf Nachprüfung der Eintragung bei der obersten Landesbehörde stellen. § 2 gilt in diesem Nachprüfungsverfahren entsprechend. (5) Die Ausfuhr des nach dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2594/a37223.htm