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§ 5 - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 5



(1) Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 1 Abs. 4) von eingetragenem Kulturgut entscheidet der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien.

(2) Vor der Entscheidung hat der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien einen von ihm zu berufenden Sachverständigen-Ausschuß zu hören. Er besteht aus fünf Sachverständigen. Einer von ihnen wird auf Vorschlag des Bundesrates und zwei weitere Sachverständige auf Vorschlag des Landes berufen, in dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist. Bei der Berufung der Sachverständigen sind die Kreise der Fachleute aus den öffentlichen Verwaltungen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des Kunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen.

 
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Zitierungen von § 5 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KultgSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultgSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KultgSchG
... der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. (2) § 5 Abs. 2 gilt ...
§ 21 KultgSchG
... des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5 , 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 ...